OGH 15Os2/11z

OGH15Os2/11z16.2.2011

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fischer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mario E***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. September 2010, GZ 81 Hv 83/10h-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mario E***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 18. März 2010 in Wien als Polizeibeamter mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an seinem konkreten Recht auf Strafverfolgung von Verwaltungsübertretungen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er von der Verhängung eines Organstrafmandats oder Erstattung einer Anzeige gegen Christian S***** wegen widerrechtlichen Parkens iSd § 24 Abs 1 lit d StVO nur deshalb absah, weil er glaubte, dass es sich bei ihm um einen Kollegen von der Polizei handelte.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gegründeten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.

Das Vorbringen der Rechtsrüge, es liege kein Befugnismissbrauch vor, weil der Angeklagte als Beamter zu einem Absehen von der Strafe (§ 21 VStG) grundsätzlich befugt war, orientiert sich nicht an den - bei Geltendmachung materieller Nichtigkeit allein maßgeblichen - Konstatierungen der Tatrichter, wonach der Angeklagte gerade nicht aufgrund des (allfälligen) Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 VStG von einer Bestrafung absehen wollte (US 13).

Soweit der Beschwerdeführer weiters argumentiert, dass Missbrauch der Amtsgewalt nur dann vorliege, wenn der Beamte innerhalb des Ermessensspielraums wissentlich nach unsachlichen Kriterien entscheidet und dabei zusätzlich auch mit Schädigungsvorsatz handelt, ist er auf die Feststellungen US 13 f hinzuweisen, wonach er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, „durch das Absehen von der Verhängung des Organstrafmandats oder Erstattung einer Anzeige den Staat an Hoheitsrechten, insbesondere an seinem konkreten Recht auf Strafverfolgung von Verwaltungsübertretungen zu schädigen“.

Weshalb „Schädigungsvorsatz bereits durch die (mögliche) Anwendbarkeit des § 21 VStG ausscheidet“, wird von der Beschwerde nicht - wie dies erforderlich wäre (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588 ff) - methodisch vertretbar aus dem Gesetz abgeleitet, sondern lediglich behauptet.

Schließlich bieten die Urteilsannahmen auch keinen Hinweis auf einen - nach Ansicht des Beschwerdeführers - die Wissentlichkeit ausschließenden Rechtsirrtum des Angeklagten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte