Spruch:
Die außerordentliche Revision wird als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
Das Urteil des Berufungsgerichts wurde dem den Kläger (damals) vertretenden Rechtsanwalt am 24. 6. 2010 zugestellt.
Am 23. 7. 2010 (somit einen Tag nach Ablauf der 4-wöchigen Revisionsfrist) langte beim Erstgericht per Telefax ein als „außerordentliche Revision“ bezeichnetes Schreiben des Klägers ein, das auch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts für das Revisionsverfahren enthält.
Ungeachtet der Verspätung bewilligte das Erstgericht (nach Auftrag zur Verbesserung durch Beibringung eines Vermögensbekenntnisses) mit Beschluss vom 14. 10. 2010 dem Kläger die Verfahrenshilfe zur Erhebung der Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts durch vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts. Aufgrund dieses Beschlusses bestellte der Ausschuss der steiermärkischen Rechtsanwaltskammer die Rechtsanwältin Mag. Petra Laback zur Verfahrenshelferin des Klägers. Dieser Bescheid wurde Mag. Laback am 16. 11. 2010 zugestellt. Am 14. 12. 2010 brachte sie die außerordentliche Revision ein.
Rechtliche Beurteilung
Diese ist verspätet.
Gemäß § 505 Abs 2 ZPO beträgt die Revisionsfrist vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an; sie kann nicht verlängert werden. In Arbeits- und Sozialrechtsverfahren sind die Bestimmungen über die verhandlungsfreie Zeit nicht anzuwenden (§ 39 Abs 4 ASGG). § 464 Abs 3 ZPO ist sinngemäß anzuwenden. Hat der Kläger innerhalb dieser Frist die Beigebung eines Rechtsanwalts zur Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für ihn die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteilsausfertigung. Voraussetzung für die Unterbrechung der Revisionsfrist ist daher, dass die Partei noch während deren Laufes die Bewilligung der Verfahrenshilfe bzw die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt.
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Da das Urteil des Berufungsgerichts am 24. 6. 2010 zugestellt worden war, ist die Revisionsfrist am 22. 7. 2010 abgelaufen (§ 125 Abs 2 ZPO). Die „außerordentliche Revision“ mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe wurde jedoch erst am 23. 7. 2010 eingebracht, somit zu einem Zeitpunkt, als bereits die Rechtskraft des angefochtenen Urteils eingetreten war. Der erst nach Ablauf der Revisionsfrist gestellte Antrag auf Verfahrenshilfe war demnach nicht geeignet, die Revisionsfrist zu unterbrechen. Dass das Erstgericht dennoch die Verfahrenshilfe bewilligte, dem Kläger eine Rechtsanwältin für die Erhebung der Revision beigab und dieser die Entscheidung des Berufungsgerichts zustellte, vermag die bereits eingetretene Rechtskraft der Entscheidung nicht zu beseitigen (RIS-Justiz RS0036235 [T6, T11]).
Die Revision musste daher als verspätet zurückgewiesen werden.
Die vorliegende Entscheidung hatte gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG durch einen Dreiersenat zu erfolgen (Neumayr in ZellKomm § 11a ASGG Rz 2).
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