Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch Privatbeteiligtenzusprüche enthaltenden Urteil wurde Johann S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er andere mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eines schweren Betrugs eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen teils verleitet, teils zu verleiten versucht, die diese in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen schädigten bzw schädigen sollten, und zwar:
1. am 4. August 2008 in L***** Mario B***** durch die Vorgabe, ein vermögender Geschäftsmann zu sein und seinen eigenen Geschäftsanteil selbst aufbringen zu können und Mario B***** für den Fall seiner Beteiligung an einem Solarium monatlich zumindest 3.500 Euro auszubezahlen, zur Übergabe eines Gesamtbetrags von 11.500 Euro, wodurch dieser im genannten Betrag am Vermögen geschädigt wurde;
2. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Sommer 2008 in L***** Rene U***** durch die Vorgabe, ein vermögender Geschäftsmann zu sein sowie den Solariumankauf alleine finanzieren zu können, seine Beteiligung lediglich für Sanierungsarbeiten zu benötigen und Rene U***** zu 50 % an den Einnahmen des Solariums zu beteiligten, zur Übergabe von 36.000 Euro, wobei es beim Versuch blieb;
3. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im August 2008 in E***** Silvia K***** durch die Vorgabe, ein vermögender Geschäftsmann zu sein sowie den Solarienankauf alleine finanzieren zu können und ihre Beteiligung diene lediglich zum Erwerb von Geschäftsanteilen der zu gründenden Gesellschaft und sie werde im Falle ihrer Beteiligung einen monatlichen Betrag von rund 4.000 Euro erhalten, zur Übergabe von 35.000 Euro, wobei es beim Versuch blieb;
4. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Juni 2008 Sieglinde A***** durch Vortäuschung seiner Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Übergabe eines Darlehensbetrags in Höhe von 3.000 Euro, wodurch diese im genannten Betrag an ihrem Vermögen geschädigt wurde;
5. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Juni 2008 in L***** Dr. Iris I***** durch Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Durchführung von fünf Behandlungen der Anita P*****, wodurch Erstgenannte im Betrag von 220 Euro an ihrem Vermögen geschädigt wurde.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die vom Angeklagten vorerst selbst verfasste, in der Folge innerhalb der Frist des § 285a Z 3 zweiter Satz StPO von seinem Verteidiger unterfertigt vorgelegte, auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde. Dieser kommt keine Berechtigung zu.
Eingangs der vertagten, am 27. Oktober 2009 durchgeführten Hauptverhandlung wurde festgehalten, dass die Zweimonatsfrist des § 276a StPO bereits abgelaufen ist. Laut ungerügt gebliebenem Protokoll erklärte die Staatsanwältin ausdrücklich, auf eine Neudurchführung der Verhandlung zu verzichten, nicht jedoch der Angeklagte (ON 41 S 3).
Dieses Vorbringen begründet keine aus Z 4 beachtliche Antragstellung oder einen dort genannten Widerspruch (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 313 f), sodass der Beschwerdeführer zu der von ihm geltend gemachten Verfahrensrüge nicht legitimiert ist.
Überdies wurde die Hauptverhandlung am 27. Oktober 2009 (ON 41) ungeachtet nicht getroffener, jedoch in keinem Fall erforderlicher formeller Beschlussfassung, zumal einer solchen Verfügung (§ 35 Abs 2 zweiter Fall StPO) nur deklarative Bedeutung zukommt (Danek, WK-StPO § 276a Rz 3), tatsächlich neu durchgeführt und nach weiterer Vertagung innerhalb der Frist des § 276a StPO am 30. November 2009 fortgesetzt (ON 48), weil - nach Anklagevortrag und entsprechender Replik der Verteidigerin - nicht nur der Angeklagte, sondern neben den Zeuginnen Sieglinde A***** (ON 41 S 11 ff) und Silvia K***** (ON 41 S 19 ff), auch die bereits am 9. Juli 2009 vernommenen Zeugen Georg Pa***** (ON 48 S 11 ff), Mario B***** (ON 48 S 15 ff) und Rene U***** (ON 48 S 21 ff) neuerlich eingehend befragt wurden. Mit der Verlesung der Angaben der Zeugin Dr. I***** anlässlich der Hauptverhandlung am 9. Juli 2009 war der Angeklagte ausdrücklich einverstanden (ON 41 S 31 f).
Mit der Behauptung, in der Hauptverhandlung sei am 30. November 2009 „im Rahmen des Beweisverfahrens den Zeugen dezidiert deren Aussage aus der Hauptverhandlung vom 9. Juli 2009 in den Mund gelegt“ worden, sodass es dem Gericht unmöglich gewesen sei, sich einen zusammenhängenden Überblick über den Sachverhalt zu verschaffen, wird weder der relevierte noch ein sonstiger Nichtigkeitsgrund zur Darstellung gebracht.
Dem weiteren Vorbringen (inhaltlich Z 5 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Verantwortung des Angeklagten eingehend gewürdigt (inbesondere US 11 f, 16).
Die unsubstanziierte Behauptung, dass allen Zeugen ungeachtet der in den Protokollen zu findenden Widersprüchen trotz alldem Glauben geschenkt wurde, zeigt schließlich keinen deutlich und bestimmt zu bezeichnenden Begründungsmangel auf und entzieht sich solcherart inhaltlicher Erwiderung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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