Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Nihat K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuld- und Teilfreisprüche weiterer Angeklagter sowie einen Teilfreispruch des Rechtsmittelwerbers enthält, wurde Nihat K***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (C./2.) und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (D) schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung -
C./2.
a) …
b) …
c) am 1. Juli 2008 in Wien zu der von einem namentlich nicht bekannten Täter alias Kemal Y***** begangenen strafbaren Handlung, der mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der B***** Bank durch Täuschung über Tatsachen, nämlich Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit, und unter Benützung falscher Urkunden, nämlich eines nachgemachten griechischen Reisepasses sowie einer gefälschten Lohnbestätigung der Firma i***** GesmbH, zur Auszahlung eines Kreditbetrags in der Höhe von 27.000 Euro verleitete, welche die Bank am Vermögen schädigte, beigetragen, indem er die gefälschte Lohnbestätigung der Firma i***** GmbH in Kenntnis des Tatplans zur Verfügung stellte,
wobei er insgesamt einen 71.267,40 Euro betragenden Schaden herbeiführte und überdies den schweren Betrug in der Absicht beging, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Rechtliche Beurteilung
Nur gegen den Schuldspruch zu C./2./c) richtet sich die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.
Entgegen der eine Unvollständigkeit geltend machenden Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) war das Gericht nicht dazu verhalten, die Aussage der Zeugin J***** zu erörtern, weil sich die von der Beschwerde begehrten Schlussfolgerungen so nicht aus deren Angaben (ON 45 S 67) ableiten lassen, sodass kein erhebliches - und nur solcherart bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigendes - Verfahrensergebnis vorlag.
Dass das Erstgericht aus den beim Angeklagten sichergestellten Lohnunterlagen andere Schlüsse gezogen hat als der Beschwerdeführer, stellt keinen Begründungsmangel dar, sondern ist Resultat der den Tatrichtern zukommenden Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0098400). Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer vernommenen Person (hier des Angeklagten) aufgrund des von dieser in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher ist der Anfechtung mit Mängelrüge ebenfalls entzogen (RIS-Justiz RS0106588).
Eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) macht der Beschwerdeführer geltend, weil die „zu diesem Faktum spruchrelevante Lohnbestätigung der Firma i*****“ nicht verlesen worden sei. Er übersieht dabei allerdings, dass die Tatrichter ihre Feststellungen hiezu nicht auf den Augenschein der Urkunde, sondern auf die Aussagen des Zeugen D***** und das Geständnis des Erstangeklagten gründeten (US 27 f: Im Übrigen hat der Rechtsmittelwerber die Tatsache, dass die Lohnbestätigung gefälscht war, nicht in Abrede gestellt [ON 190 S 33 f]). Eine Verwertung in der Hauptverhandlung nicht vorgekommener Beweismittel (§ 258 Abs 1 StPO) liegt somit nicht vor.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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