OGH 1Ob203/10z

OGH1Ob203/10z15.12.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Christian F*****, Frankreich, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Verfahrenshilfe über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 29. September 2010, GZ 8 R 12/10m-30, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 23. Juli 2010, GZ 11 Nc 6/10g-24, bestätigt wurde, den

Beschluss​

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

​

Begründung

Rechtliche Beurteilung​

Das Erstgericht erklärte die dem Antragsteller bewilligte Verfahrenshilfe für erloschen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge.

Der dagegen gerichtete Revisionsrekurs des Antragstellers ist nach § 528 Abs 2 Z 2 und Z 4 ZPO absolut unzulässig.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte