OGH 1Nc71/10x

OGH1Nc71/10x1.12.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 33 Cg 21/10s anhängigen Rechtssache der klagenden Partei A***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Kornek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 53.176,92 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

2. Zur Entscheidung und Verhandlung in dieser Rechtssache wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung

Die Klägerin stützt ihre Amtshaftungsansprüche auf eine ihrer Ansicht nach unrichtige und unvertretbare Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts Wien. Sie beantragt, die Rechtssache gemäß § 31 Abs 2 JN an einen Gerichtshof erster Instanz im Sprengel der Oberlandesgerichte Linz oder Graz zu delegieren, weil es geradezu notwendig sei, eine distanzierte Beurteilung durch ein anderes Oberlandesgericht als jenes zu erreichen, das vom Klagevorwurf betroffen ist.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte die Akten dem Obersten Gerichtshof gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch ua aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Da dieser Tatbestand einer notwendigen und der Parteiendisposition entzogenen (1 Nc 24/09h) Delegierung im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen.

Der Delegierungsantrag der Klägerin ist hingegen abzuweisen, weil die in § 31 Abs 2 JN genannten Delegierungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Angesichts der Verpflichtung der Gerichte zur amtswegigen Delegation nach § 9 Abs 4 AHG besteht auch kein Bedürfnis nach einer Möglichkeit der Delegierung über Parteienantrag.

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