OGH 10Nc25/10y

OGH10Nc25/10y25.11.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Waldeck und Dr. Hubert Hasenauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, wegen 6.100 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung wird anstelle des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien das Bezirksgericht Linz bestimmt.

Text

Begründung

Mit Mahnklage begehrte die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung von 6.100 EUR sA aus dem Titel des Schadenersatzes.

Die Beklagte beantragte in ihrem Einspruch gegen den gegen sie erlassenen Zahlungsbefehl die Abweisung des Klagebegehrens. Weiters stellte sie den Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Linz, da in dessen Sprengel sämtliche bisher geführten Zeugen ihren Wohnsitz hätten und sich auch das von der Beklagten gemietete und beschädigte Kraftfahrzeug in Linz befinde.

Die Klägerin erklärte, dass sie aus ökonomischen Gründen einer Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Linz nicht widerspreche.

Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien befürwortete die Delegierung an das Bezirksgericht Linz und legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage eines Augenscheingegenstands. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit (RIS-Justiz RS0053169 ua). Besteht zwischen den Parteien Einvernehmen über die Delegierung, so ist bei der zu treffenden Ermessensentscheidung auch kein allzu strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0046233).

Da im vorliegenden Fall beide Parteien mit einer Delegierung einverstanden sind und diese aufgrund der im Delegierungsantrag angeführten Gründe im Interesse beider Verfahrensbeteiligten ist, war dem Delegierungsantrag stattzugeben.

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