Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 8. 2. 2010 (ON 1) hat das Erstgericht der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei die Fahrnisexekution und die Forderungsexekution nach § 294a EO rechtskräftig bewilligt. Weiters hat das Erstgericht das Mehrbegehren, die Exekution auch durch Forderungsexekution gemäß § 294 EO, zwangsweise Pfandrechtsbegründung und Zwangsversteigerung zu bewilligen, abgewiesen. Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der betreibenden Partei als verspätet zurück.
Die Ausfertigung der Entscheidung des Rekursgerichts wurde der betreibenden Partei am Donnerstag, 23. 9. 2010 zugestellt, sodass die gemäß § 78 EO iVm § 521 ZPO vierzehn Tage dauernde Rechtsmittelfrist am Donnerstag, 7. 10. 2010, endete. Das am 12. 10. 2010 beim Erstgericht eingelangte Rechtsmittel wurde nach der Aktenlage aber erst am Freitag, 8. 10. 2010, zur Post gegeben und ist daher verspätet.
Demnach ist das Rechtsmittel zurückzuweisen, ohne dass es eines Verbesserungsverfahrens im Hinblick auf die fehlende anwaltliche Fertigung bedürfte (RIS-Justiz RS0005946 [T4]).
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