OGH 3Ob220/10i

OGH3Ob220/10i11.11.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei G*****, Deutschland, gegen die verpflichtete Partei W*****, wegen 189.178 EUR sA, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 19. August 2010, GZ 17 R 122/10b-15, womit der Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 8. Februar 2010, GZ 6 E 852/10w-1, als verspätet zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 8. 2. 2010 (ON 1) hat das Erstgericht der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei die Fahrnisexekution und die Forderungsexekution nach § 294a EO rechtskräftig bewilligt. Weiters hat das Erstgericht das Mehrbegehren, die Exekution auch durch Forderungsexekution gemäß § 294 EO, zwangsweise Pfandrechtsbegründung und Zwangsversteigerung zu bewilligen, abgewiesen. Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der betreibenden Partei als verspätet zurück.

Die Ausfertigung der Entscheidung des Rekursgerichts wurde der betreibenden Partei am Donnerstag, 23. 9. 2010 zugestellt, sodass die gemäß § 78 EO iVm § 521 ZPO vierzehn Tage dauernde Rechtsmittelfrist am Donnerstag, 7. 10. 2010, endete. Das am 12. 10. 2010 beim Erstgericht eingelangte Rechtsmittel wurde nach der Aktenlage aber erst am Freitag, 8. 10. 2010, zur Post gegeben und ist daher verspätet.

Demnach ist das Rechtsmittel zurückzuweisen, ohne dass es eines Verbesserungsverfahrens im Hinblick auf die fehlende anwaltliche Fertigung bedürfte (RIS-Justiz RS0005946 [T4]).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte