OGH 11Os125/10g

OGH11Os125/10g19.10.2010

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Prammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Arben E***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 9. April 2010, GZ 23 Hv 20/10d-40, ferner über die Beschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2, Z 4, Abs 4, Abs 6 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Arben E***** des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 23. Jänner 2010 in Linz fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich vier große sowie eine kleine blaue Transportkiste mit insgesamt 2.650 Stück geschliffenen optischen Brillengläsern im Wert von 108.600 Euro, Verfügungsberechtigten der F***** GmbH mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Nur gegen die Annahme der Qualifikation nach § 128 Abs 2 StGB richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO.

Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) behauptet diesbezüglich (US 8, 11) eine Scheinbegründung, vermag aber nicht darzulegen, inwieweit die tatrichterliche Ableitung der subjektiven Tatseite aus der Kenntnis des Angeklagten von Zustellung und Lagerung von Brillengläsern am Tatort und aus seinem gezielten Zugreifen auf die schweren (sohin nicht leeren) Kisten Logik und Empirie widerspräche - nur dies würde indes die in Rede stehende Nichtigkeit herstellen (RIS-Justiz RS0118317; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444). Mit der Überlegung, „man würde solch wertvolle Güter wohl nicht derart offen herum stehen lassen“, verlässt der Beschwerdeführer den gesetzlichen Rahmen einer Mängelrüge.

Diese Spekulation macht der Nichtigkeitswerber auch zum Inhalt seiner Tatsachenrüge (Z 5a) und verfehlt damit ebenso wie mit dem Einwand eines nicht vorhandenen Plans zur Verwertung der Brillengläser und der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz deren prozessordnungsgemäße Darstellung (RIS-Justiz RS0102162; RS0117445 [T2]). Soweit er die Aussage des Lagerleiters P***** (ON 39 S 9 „den Wert der Ware hat keiner von uns gekannt, nicht einmal mein Chef“) ins Treffen führt, vermag er damit beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den wertqualifizierten Schuldspruch tragenden Feststellungen zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung von Berufungen und Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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