Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Wiedner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F***** KEG, *****, vertreten durch Kadlec & Weimann, Rechtsanwalts KG in Wien, und der Nebenintervenientin auf deren Seite Hoai Truc Q*****, vertreten durch Dr. Robert Mahr, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. Jänner 2010, GZ 39 R 294/09p-71, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 30. November 2008, GZ 89 C 121/07p-66, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch:
Die Zurückziehung der außerordentlichen Revision wird zur Kenntnis genommen.
Kosten für die Zurückziehung werden nicht zugesprochen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit einem im WEB-ERV eingebrachten Schriftsatz vom 11. Oktober 2010 zog die beklagte Partei ihre außerordentliche Revision zurück.
Gemäß § 484 Abs 1 ZPO iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig (Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² § 513 Rz 4 mwN; RIS-Justiz RS0042041 [T3]) und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0042041 [T2, T3]).
Der Kostenantrag ist mangels Obsiegens nicht berechtigt.
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