Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die im Rahmen der Rechtsrüge erhobene Mängelrüge (mangelnde Exploration der Mutter durch die bestellte Sachverständige; mangelnde Auseinandersetzung mit einem früheren Gutachten) ist unzulässig, weil damit ein bereits vom Rekursgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens erneut geltend gemacht wird (RIS-Justiz RS0050037). Die Revisionsrekurswerberin vermag auch keine überzeugenden Gründe dafür aufzuzeigen, dass im konkreten Fall die Durchbrechung dieses Grundsatzes aus Gründen des Kindeswohls geboten wäre (RIS-Justiz RS0050037 [T4]). Es wird auch nicht dargelegt, dass seit der Entscheidung durch die Vorinstanzen eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, die eine neue Betrachtung der Situation erfordern könnte.
Entgegen dem Revisionsrekursvorbringen der Mutter wurden ausreichende Feststellungen (insbesondere zu deren mangelnder Fähigkeit, die Erziehung des sich massiv ablehnend verhaltenden Sohnes zu gewährleisten, der den ernsten Wunsch hat, zum Vater zu kommen - s RIS-Justiz RS0048633 [T11]) getroffen, aus denen auf die Gefährdung des Kindeswohls zu schließen ist, wenn der Obsorgewechsel nicht stattfinden sollte.
Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG erweist sich der außerordentliche Revisionsrekurs als unzulässig.
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