OGH 6Ob149/10w

OGH6Ob149/10w1.9.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Eisenstadt zu FN ***** eingetragen gewesenen E***** GmbH mit dem Sitz in T***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. Juni 2010, GZ 28 R 102/10s-5, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 15 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der völlig herrschenden Lehre (G. Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG [2005] § 40 Rz 24; Burgstaller/Pilgerstorfer in Jabornegg/Artmann, UGB² [2010] § 40 FBG Rz 22) und Rechtsprechung (6 Ob 611/84; 6 Ob 330/98t), dass die Löschung einer Gesellschaft nach § 40 FBG mit konstitutiver Wirkung auch zum Wegfall der organschaftlichen Vertretung der bisherigen Geschäftsführer oder Liquidatoren führt, selbst wenn die Gesellschaft trotz Löschung noch fortbesteht, weil etwa noch Aktivvermögen vorhanden ist. Dies ergibt sich im Übrigen auch unmittelbar aus § 40 Abs 4 FBG, wonach Abwickler vom Gericht zu ernennen sind, wenn sich nach der Löschung das Vorhandensein von Vermögen herausstellt (vgl G. Nowotny aaO). Selbst nach § 214 Abs 4 AktG und § 93 Abs 5 GmbHG sind in solchen Fällen Abwickler zu berufen, was nicht notwendig wäre, hätte die organschaftliche Vertretung nach der Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch weiter bestanden (vgl etwa Geist in Jabornegg/Strasser, AktG4 [2006] § 214 Rz 8, 9 und Jabornegg in Jabornegg/Strasser, AktG4 [2006] § 1 Rz 50, auf welche sich der außerordentliche Revisionsrekurs somit zu Unrecht für seine Auffassung beruft, infolge Vorhandenseins von Vermögen der gelöschten Gesellschaft sei diese ohnehin durch den früheren Geschäftsführer vertreten).

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