Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 15 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht der völlig herrschenden Lehre (G. Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG [2005] § 40 Rz 24; Burgstaller/Pilgerstorfer in Jabornegg/Artmann, UGB² [2010] § 40 FBG Rz 22) und Rechtsprechung (6 Ob 611/84; 6 Ob 330/98t), dass die Löschung einer Gesellschaft nach § 40 FBG mit konstitutiver Wirkung auch zum Wegfall der organschaftlichen Vertretung der bisherigen Geschäftsführer oder Liquidatoren führt, selbst wenn die Gesellschaft trotz Löschung noch fortbesteht, weil etwa noch Aktivvermögen vorhanden ist. Dies ergibt sich im Übrigen auch unmittelbar aus § 40 Abs 4 FBG, wonach Abwickler vom Gericht zu ernennen sind, wenn sich nach der Löschung das Vorhandensein von Vermögen herausstellt (vgl G. Nowotny aaO). Selbst nach § 214 Abs 4 AktG und § 93 Abs 5 GmbHG sind in solchen Fällen Abwickler zu berufen, was nicht notwendig wäre, hätte die organschaftliche Vertretung nach der Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch weiter bestanden (vgl etwa Geist in Jabornegg/Strasser, AktG4 [2006] § 214 Rz 8, 9 und Jabornegg in Jabornegg/Strasser, AktG4 [2006] § 1 Rz 50, auf welche sich der außerordentliche Revisionsrekurs somit zu Unrecht für seine Auffassung beruft, infolge Vorhandenseins von Vermögen der gelöschten Gesellschaft sei diese ohnehin durch den früheren Geschäftsführer vertreten).
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