OGH 14Os98/10h

OGH14Os98/10h24.8.2010

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Skrdla als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 2, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14. April 2010, GZ 9 Hv 25/10p-11, sowie über dessen Beschwerde gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Verlängerung von Probezeiten und Anordnung der Bewährungshilfe nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael K***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 2, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 10. und 18. Oktober 2009 in Graz mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Gewahrsamsträgern der G***** GmbH & Partner KEG insgesamt 845 Euro aus der Handkassa weggenommen, indem er dieses Behältnis jeweils mit einer Schere aufbrach.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus dem Grund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Die gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung gerichtete Subsumtionsrüge verfehlt den in den tatsächlichen Urteilsannahmen bestehenden gesetzlichen Bezugspunkt. Sie ignoriert die - für die Annahme der Qualifikation nach § 130 vierter Fall StGB ausreichenden - Konstatierungen, wonach der Angeklagte die Absicht hatte, sich auch in Zukunft durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 5 iVm US 6 und 2). Soweit die Rüge Feststellungen darüber vermisst, welches Einkommen der Beschwerdeführer im Tatzeitraum erzielte, wie er seinen Lebensunterhalt bestritt und welche monatlichen Aufwendungen er hatte, lässt sie nicht erkennen, aus welchem Grund diese Umstände schuld- oder subsumtionsrelevant sein sollen.

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass bei der Beurteilung der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit (§ 130 StGB) nicht auf das Verhältnis, in dem die angestrebten kriminellen Einkünfte zum sonstigen Einkommen des Täters stehen, abzustellen ist (Rainer SbgK § 70 Rz 25).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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