Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth A*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Andreas Reiner & Partner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Gabriele P*****, Hausfrau, 2. Pascal P*****, 3. Liu P*****, alle *****, Spanien, alle vertreten durch Dr. Andreas Öhler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung der Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung (Streitwert 72.672,83 EUR), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 15. Juni 2009, GZ 5 R 70/09t-145, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 17. Februar 2009, GZ 5 Cg 183/98w-138, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch:
Die Revision der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die mit 2.057,58 EUR (darin 342,93 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob eine bestimmte Auslegung einer letztwilligen Verfügung zutrifft (hier betreffend die Frage, ob vom Erblasser Vorausvermächtnisse oder eine Teilungsanordnung gewollt war), kann nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden und vermag daher - von (hier nicht vorliegenden) Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht zu rechtfertigen (1 Ob 258/08k; 6 Ob 55/06s; RIS-Justiz RS0012244; RS0042555 [T12]; RS0043463 [T12]).
Die klagende Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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