Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Der Angeklagten L***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuld- und Freisprüche weiterer Angeklagter enthält, wurde Brigitte L***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB, der Sache nach teils als Beitragstäterin nach § 12 (richtig:) dritter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie, teils als unmittelbare Täterin, teils als Beitragstäterin zu den strafbaren Handlungen der Selma S*****, im Zeitraum 2004 bis Ende 2007 in R***** und St***** mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Franz L***** durch die Vorgabe einer finanziellen Notlage sowie der Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich zur Übergabe von Bargeld in der Höhe von insgesamt 49.250 Euro in mehreren, teilweise 3.000 Euro übersteigenden Teilbeträgen verleitet, und diesen dadurch in diesem Umfang am Vermögen geschädigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf Z 5, 5a und 8 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.
Soweit die Mängelrüge einzelne Passagen der rechtlichen Beurteilung als undeutlich und widersprüchlich kritisiert (Z 5 erster und dritter Fall), verfehlt sie den gesetzlichen Anfechtungsrahmen, steht dieser Nichtigkeitsgrund doch nur gegen Feststellungen und die Begründungsebene zu entscheidenden Tatsachen, nicht aber gegen rechtliche Erwägungen zur Verfügung. Im Übrigen handelt es sich bei den gerügten Textstellen offenkundig um Schreibfehler (Bezeichnung als „Zweitangeklagte“ statt „Drittangeklagte“; Fehlen eines „und“ im letzten Absatz auf US 14).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde vom Erstgericht ein Schadensbetrag von 16.350 Euro dezidiert - und nicht nur „vermutlich“ - festgestellt (US 6). Wenn die Beschwerde dieser Konstatierung die Verantwortung der Angeklagten in der Hauptverhandlung gegenüberstellt, so kritisiert sie damit bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld, ohne einen Begründungsmangel aufzeigen zu können.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) argumentiert - auf Basis eigenständiger Interpretation von Beweisaussagen und der Einlassung der Angeklagten -, diese habe weder über ihre Vermögensverhältnisse getäuscht noch einen solchen Vorsatz (und auch kein Unrechtsbewusstsein im Tatzeitpunkt) gehabt. Damit gelingt es ihr jedoch nicht, durch Aufzeigen aktenkundiger Beweisergebnisse erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen zu wecken, zumal sie außer Acht lässt, dass die Tatrichter nicht nur von der Vorgabe einer finanziellen Notlage, sondern auch von einer Täuschung über die Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit ausgingen (US 2, 7).
Weshalb der Schuldspruch eine von der Anklage abweichende Tat betreffen soll (Z 8), bleibt unerfindlich, wird der Angeklagten doch in dem von der Beschwerde relevierten Faktum jeweils vorgeworfen, als Alleintäterin in mehreren Angriffen einen Bargeldbetrag in der Höhe von insgesamt 16.350 Euro herausgelockt zu haben (Pkt 1. der Anklageschrift ON 6/S 2 sowie US 2 und 6). Im Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) wurden bloß - zulässigerweise - mehrere Taten sprachlich zusammengefasst.
Die Kritik, der Schuldspruch sei nicht ausreichend konkretisiert, weil die Schadensbeträge nicht der „entsprechenden Täterschaftsform zugeordnet“ würden (der Sache nach Z 3), ist einerseits in Ansehung der Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen (§ 12 StGB; RIS-Justiz RS0090765) irrelevant und andererseits nicht zutreffend, werden doch in den Urteilsgründen die einzelnen Schadensbeträge den verschiedenen Beteiligungsverhältnissen eindeutig zugeschrieben (US 6 ff). Dem Einwand, die Höhe des Privatbeteiligtenzuspruchs (15.000 Euro) sei mit dem Schaden nicht in Einklang zu bringen, genügt der Hinweis, dass jener auf der vom Privatbeteiligten begehrten Summe beruht (ON 43/S 13).
Den Umstand, dass das Erstgericht bei einer Verurteilung nach § 148 zweiter Fall StGB entgegen dem Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 StGB) die gewerbsmäßige Begehung als erschwerend wertete (US 15), hat die Beschwerdeführerin nur in ihrer Berufung geltend gemacht, sodass für den Obersten Gerichtshof keine Veranlassung bestand, im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren darauf einzugehen (RIS-Justiz RS0119220). Das Oberlandesgericht wird bei seinem Sanktionsausspruch auf die dadurch bewirkte Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO Rücksicht zu nehmen haben.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - entgegen der zur Stellungnahme der Generalprokuratur erstatteten Äußerung - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die implizite Beschwerde ergibt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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