Spruch:
Der Antrag, im Wege der „Delegation“ das Bezirksgericht Innere Stadt Wien als zuständiges Gericht für die Verfahren 4 C 289/10b BG Hartberg, 78 C 399/10v BG Innere Stadt Wien, 29 C 656/10b BG Innere Stadt Wien und 22 C 661/10m BG Innere Stadt Wien zu bestimmen, sodass nach Verbindung sämtlicher Verfahren nur ein Prozess vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien stattfinden möge, wird abgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1.1. Vorauszuschicken ist, dass Anträge an den Obersten Gerichtshof auf Delegierung eines Gerichts zur Durchführung eines Verfahrens in bürgerlichen Rechtssachen (§ 31 JN) von den Gerichten vorzulegen sind (§ 51 Abs 2 Geo) und dass sich vor der Entscheidung über einen solchen Antrag die Gegenpartei und das an sich zuständige Gericht zu äußern haben (§ 31 Abs 3 JN).
1.2. Der entgegen diesen Bestimmungen von den Antragstellern direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Antrag, zu dem weder Äußerungen der Gegenpartei noch der an sich zuständigen Gerichte eingeholt worden sind, ist aber schon seinem Inhalt nach verfehlt und kann deshalb ohne weiteres Verbesserungsverfahren abschlägig erledigt werden.
2.1. Die Antragsteller bringen vor, vom Antragsgegner in vier Verfahren vor zwei Bezirksgerichten auf offenes Anwaltshonorar in Anspruch genommen zu werden, wobei es aber zweckmäßig wäre, das Verfahren nur vor einem Gericht zu führen. Sie hätten dem Antragsgegner unstrittig 13.262,50 EUR ungewidmete Akonti gezahlt, die der Antragsgegner einseitig einzelnen Akten zugeordnet habe. Die damit gegenverrechneten Anwaltsleistungen seien aber wertlos und haftungsbegründend gewesen. Der Antragsgegner müsse daher in jedem einzelnen Verfahren seine gesamten Honorarforderungen unter Beweis stellen, was in vier Parallelprozessen zu vier unterschiedlichen Ergebnissen führen könne. Auch sei es aus Kostengründen untunlich, vier Honorarprozesse mit denselben Prozessparteien zu führen. Es werde daher angestrebt, dass „nach Verbindung sämtlicher Verfahren nur ein Prozess vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien stattfinden möge“. Die Antragsteller zeigen damit keinen Grund für eine Delegation nach § 31 JN auf.
2.2. Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist zweckmäßg, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann. Zweckmäßigkeitsgründe in diesem Sinn bilden der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage des Augenscheinsgegenstands (RIS-Justiz RS0053169 [T12]).
2.3. In den vier vom Antrag betroffenen Verfahren steht der Antragsgegner als jeweiliger Kläger verschiedenen Beklagten aufgrund verschiedener erbrachter anwaltlicher Leistungen gegenüber. Er fordert nämlich
a) beim BG Hartberg von allen drei Antragstellern 3.228,26 EUR sA wegen Vertretung in den dortigen Verfahren 1 A 196/09t, 9 U 64/09k und 3 C 31/09b;
b) beim BG Innere Stadt Wien, Abteilung 78, von der Erstantragstellerin 297,41 EUR sA wegen Stellung eines Ausfolgungsantrags beim BG Hartberg zu 1 A 196/09t (78 C 399/10v);
c) beim BG Innere Stadt Wien, Abteilung 29, von der Zweitantragstellerin 863,14 EUR sA wegen Vertretung in einem Verwaltungsstrafverfahren der Bundespolizeidirektion Wien und im Verfahren 1 Nc 1/08a BG Hartberg (29 C 656/10b);
d) beim BG Innere Stadt Wien, Abteilung 22, von Erst- und Zweitantragstellerin 12.979,91 EUR sA wegen einer Beschwerde an die Rechtsanwaltskammer Graz, Vertretung in einer Strafsache und in Sachen Raiffeisenbezirksbank Oberwart (22 C 661/10m).
2.4. Die im Delegationsantrag genannten Verfahren werden demnach weder von denselben Parteien geführt, noch sind darin überwiegend gleiche Beweisfragen zu lösen. Die Antragsteller verkennen darüber hinaus grundlegend, dass eine Delegierung an eine andere Abteilung desselben Gerichts ausgeschlossen ist. Sie können bei dieser Sachlage damit ihr angestrebtes Rechtsschutzziel, nach Verbindung sämtlicher Verfahren nur einen Prozess vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien führen zu müssen, mit ihrem Antrag nach § 31 JN nicht erreichen. Der Antrag ist daher ohne weiteres Verfahren abzuweisen.
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