Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 744,43 EUR (darin 124,07 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Begründung
Zwischen 1997 und 2005 investierte der Kläger sein Geld zu verschiedenen Zeitpunkten in insgesamt 98 AvW-Genussscheine um insgesamt 131.551,26 EUR zuzüglich eines Agios von insgesamt 7.907,22 EUR. Berater des Klägers war jeweils der Beklagte. Im Oktober 2008 wollte der Kläger erstmals einige AvW-Genussscheine an AvW zurückverkaufen. Etwa eine Woche später folgten Medienberichte über einen Liquidationsengpass bei AvW, die die Rückkäufe einstellte. Der Kläger erhielt von der AvW Invest AG nie etwas ausbezahlt. Er begehrt vom Beklagten nunmehr Schadenersatz in Höhe eines Teilbetrags von 10.100 EUR wegen mangelhafter Beratung.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. In rechtlicher Hinsicht gingen sie im Wesentlichen davon aus, dass zwischen den Streitteilen kein Vertrag zustandegekommen sei, sondern dass der Beklagte namens einer Finanzberatungs GmbH und nicht im eigenen Namen dem Kläger gegenüber aufgetreten sei.
Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil der vorliegende Fall Anlass geben könne, die im Fluss befindliche Rechtsprechung zur Anlageberaterhaftung fortzuentwickeln. Dies gelte insbesondere für die Frage des Vorliegens eines erheblichen und unmittelbaren eigenwirtschaftlichen Interesses und für die Frage, ob hinsichtlich der Schutzgesetzverletzung (vor allem betreffend das WAG 1996) „nicht allenfalls objektiv (und nicht im Sinne der Vertrauenstheorie) anzuknüpfen“ sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist unzulässig.
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
Der Anlageberater ist zur Aufklärung seiner Kunden über die Risikoträchtigkeit der in Aussicht genommenen Anlage verpflichtet; welche Verhaltenspflichten ihn dabei im Einzelnen treffen, kann zwar nur aufgrund der konkreten Umstände beurteilt werden, doch treffen ihn jedenfalls dem Anlageinteressenten gegenüber Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten. Stellt er etwa ein typisches Risikogeschäft als sichere Anlageform hin und veranlasst er dadurch den Anleger zur Zeichnung einer solchen Beteiligung, dann haftet er für die fehlerhafte Beratung selbst dann, wenn auch er von der Seriosität des Anlagegeschäfts überzeugt gewesen sein sollte, weil er ein solches Geschäft nicht ohne weiteres als sichere Anlageform anpreisen darf (RIS-Justiz RS0108074). Die Informationserteilung hat dem Gebot vollständiger, richtiger, rechtzeitiger und verständlicher Beratung zu genügen, durch die der Kunde in den Stand versetzt werden muss, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidungen zu erkennen (RIS-Justiz RS0108074 [T10]).
Im Licht dieser Rechtsprechung kann (insbesondere unter Berücksichtigung der getroffenen Negativfeststellungen) dem Beklagten keine fehlerhafte, haftungsbegründende Beratung des Klägers vorgeworfen werden: Weder hat er dem Kläger unrichtige Informationen erteilt noch relevante Umstände über die getätigten Investitionen verschwiegen. Die Veranlagung entsprach zwar nicht der Ankreuzung im „Anlegerprofil“, jedoch hat der Beklagte dem Kläger mündlich und schriftlich ausreichende Risikohinweise gegeben.
Soweit sich der Revisionswerber auf arglistige Irreführung durch den Beklagten und auf einen durch den Beklagten verursachten und nicht aufgeklärten Irrtum stützt, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt.
Es kann damit insbesondere auf sich beruhen, ob eine Haftung eines im fremden Namen auftretenden Gehilfen gegenüber dem Anleger wegen unmittelbaren Eigeninteresses in Betracht kommt, wenn er beim Vertrieb eines Finanzprodukts eine im Vergleich zu anderen Produkten sehr hohe Provision bezieht.
Die Revision war somit mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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