OGH 2Nc18/10k

OGH2Nc18/10k30.6.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** Z*****, vertreten durch Dr. Christian Lang, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C***** P*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Kofler und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 64.684,99 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Landesgerichts Klagenfurt das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt in seiner beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingebrachten Klage vom ursprünglich erstbeklagten Versicherer mit Sitz in Wien und der damals Zweitbeklagten und nunmehrigen Beklagten mit Wohnsitz in Bleiburg Zahlung von 64.684,99 EUR sA und Feststellung von deren Haftung für alle künftigen Schäden aus einem Verkehrsunfall. Der Kläger stellte den Antrag, dass der Oberste Gerichtshof hinsichtlich der Zweitbeklagten die Zuständigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien bestimme, zumal sämtliche Beweise in Wien aufzunehmen sein würden (§ 31 JN).

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz wies die Klage zunächst wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück; in der Folge überwies es die Rechtssache über Antrag des Klägers hinsichtlich der Erstbeklagten an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien und hinsichtlich der Zweitbeklagten an das Landesgericht Klagenfurt.

Die Beklagte (ehemals Zweitbeklagte) sprach sich nicht gegen die Delegierung an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien aus.

Das Landesgericht Klagenfurt befürwortete die Delegierung ebenfalls. Bestreitungen dem Grunde nach seien nicht erfolgt, sondern richteten sich lediglich gegen die Höhe der geltend gemachten Ansprüche. Der - in Wien wohnhafte - Kläger habe seine Einvernahme beantragt und weiters sei die Einvernahme einer ebenfalls in Wien wohnhaften Zeugin beantragt worden, sowie ein medizinischer Sachverständigenbeweis, wiederum bezogen auf den in Wien ansässigen Kläger.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Im hier zu beurteilenden Fall sprechen aber Zweckmäßigkeitsüberlegungen für eine Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass ohne die beantragte Delegierung zwei Prozesse vor verschiedenen Gerichten über ein und dieselbe Forderung des Klägers stattfinden müssten. Dazu kommt, dass sämtliche zur Einvernahme beantragten Personen in Wien wohnhaft sind und sich auch der beantragte medizinische Sachverständigenbeweis auf den in Wien ansässigen Kläger bezieht. Schließlich ist auch die Beklagte einer Delegierung nicht entgegen getreten.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse der Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien durchgeführt werden kann. Dort wird auch die Verbindung der mittlerweile getrennten Verfahren möglich sein.

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