Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß
§ 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher grundsätzlich nicht erheblich iSd § 528 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0107771, RS0043000). Eine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass sich die beanstandete Werbung ausschließlich an Unternehmer richtet, nicht vor. Das nicht weiter eingeschränkte Angebot einer „aktiven Beratung“ bei „Dienstvertrag & Arbeitsrecht“ ist auch im gegebenen Zusammenhang (Inserat eines Steuerberatungsunternehmens) als Ankündigung einer umfassenden Rechtsberatung zu verstehen, zu der die Beklagte nach § 3 Abs 2 Z 5 WTBG nicht befugt ist.
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