OGH 12Os53/10a

OGH12Os53/10a6.5.2010

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Wöss als Schriftführerin in der Strafsache gegen Georg K***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens AZ 14 Hv 38/07b des Landesgerichts Klagenfurt nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Verurteilte stellte den selbst verfassten Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens AZ 14 Hv 38/07b des Landesgerichts Klagenfurt - gemeint offenbar das Verfahren zur Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (vgl 15 Os 161/09d) - mit dem Begehren, die Aktenlage zu überprüfen, weil ein nicht näher bezeichneter Beweisantrag abgelehnt worden sei.

Dieses Begehren nach § 363a StPO weist keine Unterschrift eines Verteidigers auf.

Der Antrag war daher gemäß § 363b Abs 2 Z 1 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung als unzulässig zurückzuweisen.

Stichworte