Spruch:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Abdalla A***** des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in der Zeit zwischen Februar 2008 und 28. März 2008 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Apti D***** in zwei Angriffen Erkan C***** durch gefährliche Drohung, auch mit dem Tod, zu einer Handlung, nämlich zur Rückzahlung vermeintlicher Schulden von zuletzt 50 Euro zu nötigen versucht, indem er zu ihm sinngemäß drohend äußerte, er würde den Apti D***** nicht mehr aufhalten, seine Drohung wahr zu machen und er solle das machen, was D***** forderte, nämlich Geld hergeben (angebliche Schulden bezahlen), sonst würde D***** - wie dieser wiederholt drohte - ihn schlagen, bis er tot sei, wobei Abdalla A***** dem C***** einmal auch ein Bild auf seinem Mobiltelefon zeigte, wo eine große Anzahl von Burschen zu sehen war, und er dazu drohend äußerte, diese wären jederzeit bereit zur Hilfe des D***** herzukommen und ihn - C***** - umzubringen, wenn er nicht zahle.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen gerichteten, aus dem Grund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu.
Die in der Mängelrüge (Z 5, der Sache nach Z 9 lit a, 10) geäußerte Kritik, das Urteil enthalte an keiner Stelle Feststellungen zur subjektiven Tatseite der vorgeworfen Straftat, trifft zu, weil den Entscheidungsgründen zwar entsprechende Konstatierungen zum verfolgten Nötigungsziel zu entnehmen sind (insbesondere US 7 f), Ausführungen dazu, dass der Angeklagte die qualifizierten Nötigungsmittel zumindest bedingt vorsätzlich eingesetzt habe (vgl RIS-Justiz RS0093760; Schweighofer in WK2 § 105 Rz 88 und § 106 Rz 2), fehlen jedoch tatsächlich. Aufgrund dieses Rechtsfehlers mangels Feststellungen war der Schuldspruch bereits in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben (§ 285i StPO) und die Sache an das Erstgericht zu verweisen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
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