Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a
Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung (die Entscheidung 6 Ob 564/92 blieb vereinzelt) ist eine Ehe auch dann gemäß § 23 Abs 1 zweiter Fall EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder zumindest überwiegend zum Zweck geschlossen wurde, dem Fremden den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich und/oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, und zwar auch dann, wenn nach Erfüllung der Voraussetzungen der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht angestrebt wird (RIS-Justiz RS0052090).
Die Revision übergeht die Feststellung, dass die Beklagten die Ehe schlossen, um den Zweitbeklagten die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung in Österreich in einem Zeitpunkt zu bekommen, in dem sein Asylantrag bereits in erster Instanz abgewiesen wurde. Damit sollte ihm auch die Möglichkeit gegeben werden, eine Anwartschaft auf einen späteren Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen. Soweit die Revision dies in Abrede stellt, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die Beweiswürdigung der Vorinstanzen kann im Revisionsverfahren nicht bekämpft werden (RIS-Justiz RS0043371).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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