OGH 7Ob46/10f

OGH7Ob46/10f21.4.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft Wien, 1082 Wien, Landesgerichtsstraße 11, gegen die beklagten Parteien 1. B***** O*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Ingeborg Lehner, Rechtsanwältin in Wien, und 2. A***** A*****, geboren am *****, vertreten durch Mag. Georg R. Foidl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Nichtigerklärung einer Ehe, über die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 23. Oktober 2009, GZ 42 R 115/09m-73, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a

Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung (die Entscheidung 6 Ob 564/92 blieb vereinzelt) ist eine Ehe auch dann gemäß § 23 Abs 1 zweiter Fall EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder zumindest überwiegend zum Zweck geschlossen wurde, dem Fremden den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich und/oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, und zwar auch dann, wenn nach Erfüllung der Voraussetzungen der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht angestrebt wird (RIS-Justiz RS0052090).

Die Revision übergeht die Feststellung, dass die Beklagten die Ehe schlossen, um den Zweitbeklagten die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung in Österreich in einem Zeitpunkt zu bekommen, in dem sein Asylantrag bereits in erster Instanz abgewiesen wurde. Damit sollte ihm auch die Möglichkeit gegeben werden, eine Anwartschaft auf einen späteren Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen. Soweit die Revision dies in Abrede stellt, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die Beweiswürdigung der Vorinstanzen kann im Revisionsverfahren nicht bekämpft werden (RIS-Justiz RS0043371).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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