Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Nach Auffassung des Rechtsmittelwerbers sei die Erbentschlagung seiner Schwester so auszulegen gewesen, dass ihr Erbteil ausschließlich ihm als nach damaliger Aktenlage einzigem anderen gesetzlichen Erben zukommen sollte. Da sich nachträglich herausgestellt habe, dass der Erbverzicht eines weiteren Bruders unwirksam sei, gebührten ihm daher sein eigenes und das Drittel der Schwester, der Bruder sei auf das verbleibende Drittel verwiesen.
Die Vorinstanzen sind dieser Argumentation nicht gefolgt und haben das Erbrecht der Brüder je zur Hälfte festgestellt. Das Rekursgericht führte aus, dass der mit der Entschlagung frei werdende Teil allen nachberufenen Erben zufalle. Eine materielle Wirkung der Entschlagung zugunsten des einen Bruders sei aus der Erklärung der Schwester nicht abzuleiten; zudem ergebe sich aus ihrer Aussage im Verfahren nicht, dass sie sich nur zu Gunsten dieses Bruders habe entschlagen wollen. Nachträglich ließ das Rekursgericht den Revisionsrekurs mit der Begründung zu, dass fraglich sei, ob die Aktenlage bei Abgabe der Erklärung (hier: scheinbar wirksamer Erbverzicht des anderen Bruders) bei deren Auslegung außer Betracht bleiben könne.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs, mit dem der Rechtsmittelwerber die Feststellung seines Erbrechts zu zwei Dritteln anstrebt, ist ungeachtet dieses Ausspruchs unzulässig.
1. Die Erklärung, auf eine Erbschaft zugunsten einer bestimmten Person zu verzichten, ist als Erbschaftsschenkung oder Erbschaftskauf zu behandeln; sie bedarf daher der Annahme und unterliegt der Formpflicht des § 1278 ABGB (RIS-Justiz RS0013025; zuletzt etwa 6 Ob 196/06a und 6 Ob 3/09y). Diese Formpflicht wird nicht durch die Entschlagungserklärung und die Erbantrittserklärung des Begünstigten erfüllt (6 Ob 196/06a mwN). Selbst wenn daher die Erklärung der Schwester im vom Rechtsmittelwerber behaupteten Sinn zu verstehen gewesen sein sollte (wofür es allerdings keinen Anhaltspunkt gibt), hätte sie mangels wirksamer Erbschaftsschenkung nicht dazu geführt, dass das Drittel der Schwester an ihn gefallen wäre.
2. Wäre die Entschlagung der Schwester unter der Bedingung gestanden, dass der Rechtsmittelwerber den dadurch frei werdenden Erbteil erhält (wofür es allerdings ebenfalls keinen Anhaltspunkt gibt), so wäre sie wegen der Bedingungsfeindlichkeit von Verfahrenserklärungen unzulässig und wirkungslos gewesen (RIS-Justiz RS0013003; zuletzt 6 Ob 3/09y). Dies hätte der Schwester im weiteren Verfahren eine Erbantrittserklärung ermöglicht, was zur Drittelung des Nachlasses geführt hätte; ohne solche Erklärung wäre der Nachlass den Brüdern zur Hälfte zugefallen. Auch die Annahme einer Bedingung führte daher nicht zum vom Rechtsmittelwerber gewünschten Ergebnis. Gleiches gilt, wenn man entgegen der jüngeren Rechtsprechung (4 Ob 80/00v; 6 Ob 3/09y mwN) annehmen wollte, dass die Schwester ihre Erklärung wegen eines Motivirrtums anfechten könnte. Denn auch eine solche Anfechtung hätte daher nur zur Folge, dass das Erbe nach einer Erbantrittserklärung der Schwester gedrittelt würde.
3. Damit kommt es auf die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Frage, wie die Erklärung der Schwester auszulegen sei, für die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers nicht an. Andere Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG macht er nicht geltend. Sein Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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