Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Rechtliche Beurteilung
Nicola T***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. September 2004, AZ 34 Hv 49/04d, des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, von der ein Teil von sechzehn Monaten gemäß § 43a Abs 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2009, GZ 186 BE 141/09d-10, lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antrag auf bedingte Entlassung aus dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe ab. Das Oberlandesgericht Wien gab einer diese Entscheidung bekämpfenden Beschwerde mit dem eingangs erwähnten Beschluss nicht Folge.
Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ihr Anfechtungsgegenstand den Vollzug einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung betrifft, der gemäß § 1 Abs 2 GRBG vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs ausgenommen ist (RIS-Justiz RS0061089).
Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
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