OGH 13Os16/10t

OGH13Os16/10t8.4.2010

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Rumpl als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Nicola T***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, AZ 186 BE 141/09d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 20. Jänner 2010, AZ 22 Bs 12/10s, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Rechtliche Beurteilung

Nicola T***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. September 2004, AZ 34 Hv 49/04d, des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, von der ein Teil von sechzehn Monaten gemäß § 43a Abs 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2009, GZ 186 BE 141/09d-10, lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antrag auf bedingte Entlassung aus dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe ab. Das Oberlandesgericht Wien gab einer diese Entscheidung bekämpfenden Beschwerde mit dem eingangs erwähnten Beschluss nicht Folge.

Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ihr Anfechtungsgegenstand den Vollzug einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung betrifft, der gemäß § 1 Abs 2 GRBG vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs ausgenommen ist (RIS-Justiz RS0061089).

Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.

Stichworte