OGH 3Ob46/10a

OGH3Ob46/10a24.3.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Lorenz P*****, vertreten durch Dr. Schilchegger Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in St. Johann im Pongau, gegen die verpflichtete Partei Anton P*****, vertreten durch Dr. Ludwig Draxler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 EO), über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 3. Februar 2010, GZ 22 R 17/10v-18, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 22. Dezember 2009, GZ 2 E 100/09m-10, zurückgewiesen wurde, den

B e s c h l u s s

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

B e g r ü n d u n g :

Gegenstand des Exekutionsverfahrens war die Versteigerung einer dem Betreibenden und dem Verpflichteten je zur Hälfte gehörigen, näher bezeichneten Liegenschaft gemäß § 352 EO.

Nach rechtskräftiger Bewilligung der Versteigerung gab das Erstgericht mit Beschluss vom 10. November 2009 - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - den Schätzwert der Liegenschaft mit 438.000 EUR bekannt und forderte die Parteien auf, binnen 14 Tagen allfällige Einwendungen zu erheben.

Der Verpflichtete beantragte die Erstreckung der 14-tägigen Frist um weitere 4 Wochen.

Das Erstgericht erließ mit Beschluss vom 22. Dezember 2009 das Versteigerungsedikt, beraumte den Versteigerungstermin für 17. Februar 2010 an und wies den Fristerstreckungsantrag des Verpflichteten ab.

In einem weiteren Beschluss vom 18. Jänner 2010 wies das Erstgericht die - ausgehend von der 14-tägigen Einwendungsfrist - verspäteten Einwendungen des Verpflichteten zurück.

Das Rekursgericht wies den nur gegen die Abweisung des Fristerstreckungsantrags gerichteten Rekurs des Verpflichteten - dem das Erstgericht die beantragte aufschiebende Wirkung nicht zuerkannte - zurück und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Es vertrat die Auffassung, dass nach den Wertungen der EO-Nov 2000 kein Rekursrecht gegen die Abweisung eines Fristerstreckungsantrags in Ansehung der Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen den Schätzwert bestehe.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Verpflichteten erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig:

Das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme, da es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, über bloß theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen (stRsp; RIS-Justiz RS0002495; RS0043815).

Im vorliegenden Fall wurden die Einwendungen des Verpflichteten zurückgewiesen und die Liegenschaft am 17. Februar 2010 versteigert. Sie wurde dem Betreibenden um ein Meistbot von 1.622.000 EUR zugeschlagen. Ein Widerspruch gegen die Erteilung des Zuschlags wurde nicht erhoben. Der Zuschlag ist in Rechtskraft erwachsen.

Nach Zurückweisung der Einwendungen und Erteilung des Zuschlags kommt der Frage, ob gegen den Beschluss, mit welchem ein Antrag auf Erstreckung der Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen den Schätzwert abgewiesen wurde, ein Rechtsmittel zulässig ist, keine praktische Bedeutung mehr zu.

Dem erst nach Zurückweisung der Einwendungen und nach Zuschlagserteilung erhobenen Revisionsrekurs fehlte somit bereits zum Zeitpunkt seiner Erhebung die Beschwer.

Stichworte