OGH 8ObA77/09w

OGH8ObA77/09w18.2.2010

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Michael Pieber als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Prim. Prof. Dr. G***** S*****, vertreten durch Grießer/Gerlach/Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Land Kärnten, 9020 Klagenfurt, Arnulfplatz 1, vertreten durch Dr. F. Müller-Strobl, Dr. R. Kogler, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Feststellung, in eventu Kündigungsanfechtung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. November 2009, GZ 8 Ra 75/09z-18, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

I. Im Vorverfahren hat der Kläger die gegen ein teilrechtsfähiges Landeskrankenhaus gerichtete Klage nach dessen Einwand, dass nicht das Landeskrankenhaus, sondern das Land passiv klagslegitimiert sei, mit der Begründung zurückgezogen, dass er sich aus pragmatischen Gründen dieser Rechtsansicht anschließe und seine Klage gegen das Landeskrankenhaus zurückziehe, ohne damit auf seine Ansprüche gegen das Land zu verzichten. In diesem Verfahren war nur das Landeskrankenhaus, nicht aber das Land vertreten.

II. Das im nunmehrigen Verfahren beklagte Land hält der Klage das Prozesshindernis der Klagsrückziehung unter Anspruchsverzicht entgegen und stützt sich zusammengefasst darauf, dass im Vorprozess gemäß § 235 Abs 5 ZPO eine Berichtigung der Parteibezeichnung auf das Land möglich gewesen wäre.

III. Nach § 237 Abs 4 ZPO kann eine zurückgezogene Klage neuerlich eingebracht werden, wenn nicht bei deren Zurücknahme auf den geltend gemachten Anspruch verzichtet wurde. Der Oberste Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass dieses Prozesshindernis der Klagsrückziehung unter Anspruchsverzicht nur zwischen denselben Parteien und deren Rechtsnachfolgern wirkt (RIS-Justiz RS0039789).

VI. Nach § 237 Abs 1 ZPO kann die Klage bis zum Einlangen der Klagebeantwortung auch ohne Zustimmung des Beklagten und ohne Anspruchsverzicht zurückgenommen werden. Das nunmehr beklagte Land war aber im Vorprozess überhaupt noch nicht vertreten, sodass keinerlei Hindernis bestand, die damals (gegen das Landeskrankenhaus erhobene) Klage auch ohne Anspruchsverzicht gegenüber dem Land zurückzuziehen.

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