Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
I. Im Vorverfahren hat der Kläger die gegen ein teilrechtsfähiges Landeskrankenhaus gerichtete Klage nach dessen Einwand, dass nicht das Landeskrankenhaus, sondern das Land passiv klagslegitimiert sei, mit der Begründung zurückgezogen, dass er sich aus pragmatischen Gründen dieser Rechtsansicht anschließe und seine Klage gegen das Landeskrankenhaus zurückziehe, ohne damit auf seine Ansprüche gegen das Land zu verzichten. In diesem Verfahren war nur das Landeskrankenhaus, nicht aber das Land vertreten.
II. Das im nunmehrigen Verfahren beklagte Land hält der Klage das Prozesshindernis der Klagsrückziehung unter Anspruchsverzicht entgegen und stützt sich zusammengefasst darauf, dass im Vorprozess gemäß § 235 Abs 5 ZPO eine Berichtigung der Parteibezeichnung auf das Land möglich gewesen wäre.
III. Nach § 237 Abs 4 ZPO kann eine zurückgezogene Klage neuerlich eingebracht werden, wenn nicht bei deren Zurücknahme auf den geltend gemachten Anspruch verzichtet wurde. Der Oberste Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass dieses Prozesshindernis der Klagsrückziehung unter Anspruchsverzicht nur zwischen denselben Parteien und deren Rechtsnachfolgern wirkt (RIS-Justiz RS0039789).
VI. Nach § 237 Abs 1 ZPO kann die Klage bis zum Einlangen der Klagebeantwortung auch ohne Zustimmung des Beklagten und ohne Anspruchsverzicht zurückgenommen werden. Das nunmehr beklagte Land war aber im Vorprozess überhaupt noch nicht vertreten, sodass keinerlei Hindernis bestand, die damals (gegen das Landeskrankenhaus erhobene) Klage auch ohne Anspruchsverzicht gegenüber dem Land zurückzuziehen.
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