OGH 9Ob51/09d

OGH9Ob51/09d26.1.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Stefan H*****, geboren am 22. November 1998, vertreten durch Dr. Helene Klaar Mag. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG, Wien, infolge Revisionsrekurses des Vaters Peter H*****, Angestellter, *****, vertreten durch Wukovits & Eppelein Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. April 2009, GZ 45 R 77/09w-U24, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Zurückziehung des Revisionsrekurses des Vaters dient zur Kenntnis. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurswerber hat mit Schriftsatz vom 20. 1. 2010 seinen dem Obersten Gerichtshof vorgelegten außerordentlichen Revisionsrekurs zurückgezogen. In Analogie zu § 54 Abs 2 AußStrG iVm § 71 Abs 4 AußStrG ist die Zurückziehung des Revisionsrekurses wie im streitigen Verfahren (§ 484 ZPO iVm § 513 ZPO) bis zur Entscheidung über diesen zulässig (1 Ob 65/07a in RIS-Justiz RS0110466) und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (SZ 43/168; RIS-Justiz RS0042041).

Stichworte