OGH 1Ob229/09x

OGH1Ob229/09x15.12.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Karin H*****, vertreten durch Mag. Christoph U. Kuhn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Zentralverband *****, vertreten durch Dr. Rainer Schischka, Rechtsanwalt in Wien, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Ing. Johann H*****, vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Abgabe einer Erklärung und Unterlassung (Gesamtstreitwert 5.630,10 EUR), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. Mai 2009, GZ 38 R 289/08v-13, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 16. September 2008, GZ 3 C 877/08p-8, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Berufungsgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrte, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihren Eintritt in einen bestimmten Unterpachtvertrag über einen Kleingarten binnen 14 Tagen schriftlich anzuerkennen und es zu unterlassen, gegenüber einer anderen Person den Eintritt in diesen Unterpachtvertrag schriftlich anzuerkennen. Sie bewertete ihre Begehren mit jeweils 2.815,05 EUR, insgesamt sohin mit 5.630,10 EUR.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil infolge Berufung der Klägerin auf, trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.

Die Beklagte beantragt in ihrem Rekurs gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss die Wiederherstellung des Ersturteils, hilfsweise dessen Aufhebung.

Rechtliche Beurteilung

Auch wenn das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil die dem Aufhebungsbeschluss zu Grunde liegende Rechtsfrage in der höchstgerichtlichen Judikatur bisher noch nicht behandelt worden ist, darf doch nicht übersehen werden, dass der Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss dort keinesfalls in Betracht kommen kann, wo die Revision gegen eine in Urteilsform ergangene zweitinstanzliche Entscheidung absolut unzulässig wäre. Besteht der Entscheidungsgegenstand - wie im vorliegenden Fall - nicht (ausschließlich) in einem Geldbetrag, hat das Berufungsgericht den Entscheidungsgegenstand in sinngemäßer Anwendung des § 500 Abs 2 ZPO zu bewerten (vgl dazu nur Kodek in Rechberger³ § 519 ZPO Rz 20 mwN).

Ein unter § 502 Abs 5 Z 2 ZPO fallender Ausnahmefall liegt nicht vor, ist doch weder über eine Kündigung oder eine Räumung zu entscheiden, noch das Klagebegehren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des Vertrags gerichtet. Abgesehen von ihrem Unterlassungsbegehren strebt die Klägerin (nur) die Abgabe einer Erklärung durch den Beklagten an. Ob sie allenfalls auch berechtigt gewesen wäre, stattdessen ein Feststellungsbegehren zu erheben, ist nicht zu prüfen, hat sie doch einen derartigen Urteilsantrag nicht gestellt. Sie fordert vielmehr die Abgabe einer Erklärung, ohne zu behaupten, sie sei bereits Vertragspartnerin des Beklagten.

Das Berufungsgericht wird daher den bisher unterbliebenen Bewertungsausspruch nachzuholen haben. Da seine Entscheidung vom 27. 5. 2009 stammt, ist noch die Wertgrenze von 4.000 EUR maßgeblich.

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