OGH 14Os130/09p (14Os141/09f)

OGH14Os130/09p (14Os141/09f)17.11.2009

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Rechtspraktikantin Dr. Walcher als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hermann K***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 29 Hv 95/09k des Landesgerichts Innsbruck, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil dieses Gerichts als Schöffengericht vom 6. Juli 2009 (ON 42) sowie die von der Generalprokuratur gegen diese Entscheidung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Seidl und des Verteidigers Dr. Toms zu Recht erkannt:

 

Spruch:

In der Strafsache AZ 29 Hv 95/09k des Landesgerichts Innsbruck verletzt das Urteil dieses Gerichts als Schöffengericht vom 6. Juli 2009 (ON 42) § 32 Abs 1 letzter Satz StPO.

Dieses Urteil wird aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck verwiesen. Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und seiner Berufung wird der Angeklagte auf die Urteilsaufhebung verwiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht die Mitwirkung eines zweiten Berufsrichters an der Fällung des Urteils am 6. Juli 2009 mit § 32 Abs 1 letzter Satz StPO (in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl I 2009/52; vgl auch § 514 Abs 5 StPO) nicht im Einklang. Das Gericht war nicht gehörig besetzt, sodass der angefochtenen Entscheidung der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 1 StPO anhaftet. Anzumerken ist, dass ein solcherart „überbesetztes" Schöffengericht kein „höher qualifizierter" (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 115), sondern vielmehr kein gesetzlicher Spruchkörper ist, womit die Urteilsfällung unter Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK erfolgte.

Da fallaktuell nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Mitwirkung eines weiteren Richters einen für den Angeklagten nachteiligen Einfluss auf die der Abstimmung über die Schuld- und die Straffrage vorangegangene Willensbildung im Senat hatte, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die Feststellung der Gesetzesverletzung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO). Der Angeklagte war mit seinen Rechtsmitteln auf die Kassation der angefochtenen Entscheidung zu verweisen.

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