OGH 13Os109/09t

OGH13Os109/09t15.10.2009

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krajina als Schriftführerin in der Strafsache gegen Günther T***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 4. September 2008, GZ 12 Hv 18/08w-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günther T***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Bruck an der Mur, Kapfenberg und an anderen Orten gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Barbara V***** durch die Vorspiegelung seiner Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit sowie die Vorgabe, sich von seiner Ehefrau scheiden zu lassen und mit der Genannten eine dauerhafte Beziehung einzugehen, in der Zeit vom 13. August 1999 bis zum 26. Juli 2001 in acht Angriffen zur Übergabe von insgesamt (umgerechnet) 41.132,82 Euro Bargeld verleitet und zu nicht feststellbaren Zeitpunkten danach zur Überlassung weiterer Bargeldbeträge zu verleiten versucht.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Durch den Ansatz der Mängelrüge (Z 5), dass die vom Erstgericht als täuschungsrelevant festgestellten Erklärungen des Angeklagten bei nachträglicher Gesamtbetrachtung widersprüchlich oder unlogisch erscheinen, wird ein aus Z 5 beachtlicher Mangel inhaltlich nicht behauptet.

Sofern die Beschwerde damit die Glaubwürdigkeit der Zeugin Barbara V***** in Zweifel zu setzten sucht, bekämpft sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung. Das weitwendige Vorbringen zur allfälligen Ausstellung von Quittungen bezieht sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände. Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Verweis auf Zeugenaussagen zur angeblichen Verwendung eines Teils der betrügerisch herausgelockten Geldbeträge keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Soweit die Beschwerde der angefochtenen Entscheidung unter Bezugnahme auf die „tägliche Lebenserfahrung" eigene Beweiswerterwägungen entgegensetzt, lässt sie schon die unter dem Aspekt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes unerlässliche Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse vermissen.

Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Feststellungen zur subjektiven Tatseite als unzureichend bezeichnet, ohne darzulegen, welche über die getroffenen (US 6) hinausgehenden Konstatierungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich seien, verfehlt sie die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584).

Mit dem Anführen einzelner Ergebnisse des Beweisverfahrens, die nach ihrem Prozessstandpunkt gegen die Annahme betrügerischen Vorsatzes sprächen, erschöpft sich die Beschwerde einmal mehr in einem unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des Erstgerichts. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a StPO.

Stichworte