OGH 1Ob51/09w

OGH1Ob51/09w13.10.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, gegen die beklagten Parteien 1. V***** GmbH, *****, und 2. L***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Winfried Sattlegger, Dr. Klaus Dorninger, Dr. Klaus Steiner, Mag. Marcus Bumberger, Mag. Klaus Renner, Mag. Roland Zimmerhansl, Mag. Kurt Ehninger und Dr. Peter Huemer, Rechtsanwälte in Linz, wegen 294.268,50 EUR sA, über den Rekurs der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. Dezember 2008, GZ 2 R 146/08t-31, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 10. Juni 2008, GZ 19 Cg 212/07h-24, teilweise aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittelwerberin macht nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, weshalb der Rekurs trotz Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen ist (RIS-Justiz RS0102059).

1. Der Frage, wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist, kommt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Ob ein in erster Instanz erstattetes Sachvorbringen ausreicht, eine erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachte Rechtsfolge begründen zu können, kann lediglich anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0042828). Dies gilt ebenso für die Frage, ob ein benannter Rechtsgrund ausschließlich geltend gemacht oder nur beispielsweise angeführt wurde. Zumal die klagende Partei die Haftung der beklagten Parteien schon in der Klage „auf jeglichen erdenklichen Rechtsgrund" stützte und nur einzelne „Anspruchsgrundlagen hervorhob", ist die allseitige rechtliche Prüfung des festgestellten Sachverhalts durch das Berufungsgericht unbedenklich.

2. Abwehrmaßnahmen im Sinne des § 31 Abs 2 und 3 WRG 1959 sind, weil es sich nicht um Schadenersatzpflichten, sondern um Maßnahmen zur Schadensverhütung oder -begrenzung bzw Sanierung handelt, vom Verpflichteten auch ohne Verschulden zu setzen. Es gilt das Verursacherprinzip. Der Verursacher ist im Rahmen seiner verschuldensunabhängigen Haftung zur Abwehr einer möglichen Gewässerverunreinigung auf eigene Kosten bzw zum Ersatz des dafür von einem anderen notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwands verpflichtet (1 Ob 261/01s = SZ 74/187; RIS-Justiz RS0082526). Bereits dieser Judikatur ist zu entnehmen, dass die Behauptung des Rekurses unrichtig ist, hier sei der Liegenschaftseigentümer primär haftpflichtig und das Eigentum am Betriebsfahrzeug, aus dem 150 l Öl auf den Gleisbereich flossen, löse keine Primärhaftung nach § 31 WRG aus. Auch Fahrzeuge und Maschinen können, zB wegen des verwendeten Treibstoffs, gefährliche Anlagen im Sinne des § 31 WRG sein (Oberleitner, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz 1959, § 31 Rz 10). Ob die erstbeklagte Partei der klagenden Partei (auch) aus Vertrag haftet und die zweitbeklagte Partei allenfalls der erstbeklagten Partei aufgrund von internen Rechtsbeziehungen zum Ersatz verpflichtet ist, ändert an der sich unmittelbar aus dem WRG ergebenden Haftung und der Qualifikation der zweitbeklagten Partei als Verursacher im Sinne des § 31 WRG nichts.

Soweit die Rekurswerberin darlegt, die zweitbeklagte Partei hätte ihren Triebwagen im Unfallszeitpunkt der erstbeklagten Partei „zur Verfügung gestellt", geht sie nicht von den Feststellungen aus, wonach die zweitbeklagte Partei mit einem eigenen Arbeitnehmer als Lokführer im Auftrag der erstbeklagten Partei tätig wurde. Der Rekurs ist daher mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 526 Abs 2 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Da die klagende Partei in ihrer Rekursbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, dient ihr Schriftsatz nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Auf die in der Rekursbeantwortung erstatteten Ausführungen zu § 5 EKHG ist - mangels Erhebung eines eigenen Rekurses seitens der klagenden Partei - nicht einzugehen.

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