Spruch:
In der Strafsache AZ 39 Hv 75/05d des Landesgerichts Salzburg verletzt das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 4. September 2008, AZ 8 Bs 199/08h (ON 67 der Hv-Akten), § 146 StGB.
Text
Gründe:
Mit Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 8. Oktober 2007 wurde Elisabeth S***** - soweit hier von Interesse - anklagekonform (ON 5) des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Organwalter des Bezirksgerichts Salzburg durch wahrheitswidrige Prozessbehauptungen über ihre Einkommenssituation zur Bewilligung eines Exekutionsantrags und zur gerichtlichen Eintreibung ihr nicht zustehender Unterhaltszahlungen verleitet, wodurch Ing. Norbert B***** mit einem 3.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt worden ist (ON 46).
Der dagegen erhobenen Berufung der Angeklagten (ON 54) gab das Oberlandesgericht Linz mit freisprechendem Urteil vom 4. September 2008 Folge (ON 67). In Bezug auf den vom Strafantrag ua umfassten Vorwurf unrichtiger Parteibehauptungen in einem Oppositionsprozess gründete das Berufungsgericht diesen Freispruch auf die Rechtsansicht, falsches Tatsachenvorbringen einer Partei in einem kontradiktorischen Verfahren sei „aus der Betrugsstrafbarkeit auszunehmen" (ON 67 S 4).
Rechtliche Beurteilung
Wie die Generalprokuratur in der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht der mit dieser Begründung vorgenommene Freispruch mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Nach gefestigter Judikatur (RIS-Justiz RS0115362) sind nämlich vorsätzlich falsche Angaben einer Partei gegenüber einer Behörde zur Erlangung vermögensrechtlicher Leistungen sehr wohl als Täuschung über Tatsachen im Sinn des § 146 StGB zu beurteilen, weil an die Redlichkeit einer sich insoweit erklärenden Person keine geringeren Anforderungen gestellt werden können als im Rechts- und Geschäftsleben zwischen Privaten (13 Os 122/07a, EvBl 2008/152, 770).
Da die Gesetzesverletzung zum Vorteil der Angeklagten wirkt, hat es mit deren Feststellung sein Bewenden.
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