OGH 6Nc18/09p (6Nc19/09k)

OGH6Nc18/09p (6Nc19/09k)18.9.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen zu AZ 11 Cg 89/07t anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. Rudolf O. B*****, vertreten durch Mag. Christian Pilz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Werner M*****, vertreten durch Mag. Günter Lippitsch, Rechtsanwalt in Graz, und deren Nebenintervenienten Dr. Reinhard H*****, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung (Streitwert 25.000 EUR), Unterlassung (Streitwert 1.000 EUR) und Herausgabe (Streitwert 1.000 EUR), über die von der klagenden Partei gestellten Anträge auf Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Graz sowie auf Delegierung der Rechtssache „in den Sprengel des Oberlandesgerichts Wien" den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

Das Oberlandesgericht Graz hat zu AZ 8 R 9/09v über einen Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 19. 5. 2009, GZ 4 Nc 3/08m-14, zu entscheiden, mit dem das Erstgericht einen Wiedereinsetzungsantrag des Klägers gegen eine weitere Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen abgewiesen hat. All diese Entscheidungen ergingen - neben zahlreichen weiteren - in einem vom Kläger eingeleiteten Ablehnungsverfahren. Dieses Ablehnungsverfahren richtete sich zunächst gegen den nach der Geschäftsverteilung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz zuständigen Richter; zwischenzeitig lehnt der Kläger pauschaliter sämtliche Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz sowie des Oberlandesgerichts Graz ab.

Das Oberlandesgericht Graz legte die Akten dem Obersten Gerichtshof unter Hinweis auf die mit dem nunmehr zu behandelnden Rekurs verbundene neuerliche Ablehnung sämtlicher Richter des Erst- und des Rekursgerichts sowie den vom Kläger gestellten Antrag auf Delegierung der Rechtssache „in den Sprengel des Oberlandesgerichts Wien" vor. Der Kläger begründet die Ablehnung (neuerlich) mit der „Konnexität" all dieser Richter mit dem zur Entscheidung in erster Instanz berufenen Richter, der allfälligen Regressforderungen der Republik Österreich aufgrund eines vom Kläger eingeleiteten Amtshaftungsverfahrens ausgesetzt sei.

Die Mitglieder des Senats 8 des Oberlandesgericht Graz erklärten sich für nicht befangen.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst (AZ 9 Nc 12/09b) in einem ebenfalls vom Kläger eingeleiteten Ablehnungsverfahren ausgesprochen, gemäß § 23 JN entscheide über die Ablehnung, falls ein Gerichtshof beschlussunfähig werden sollte, der zunächst übergeordnete Gerichtshof. Das Oberlandesgericht Graz sei durch die Ablehnung sämtlicher Richter dieses Gerichtshofs beschlussunfähig. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Ablehnung pauschal erfolgte. Zur Entscheidung sei daher der Oberste Gerichtshof berufen. Allerdings sei nach gesicherter Lehre und Rechtsprechung die Ablehnung eines ganzen Gerichts nur durch die Ablehnung eines jeden einzelnen seiner Richter unter Angabe detaillierter (konkreter) Ablehnungsgründe gegen jeden dieser Richter möglich. Hier begründe der Ablehnungswerber die von ihm erklärte Pauschalablehnung ausschließlich mit Vorwürfen gegen Richter anderer Gerichte und mit „deren Konnexität", worunter wohl - soweit man dieser Formulierung überhaupt einen nachvollziehbaren Sinn beimessen wolle - die Behauptung eines kollegialen Naheverhältnisses zwischen den pauschal abgelehnten Richtern des Oberlandesgerichts Graz und jenen Richtern anderer Gerichte zu verstehen sei, die von den im Ablehnungsantrag erhobenen Vorwürfen betroffen seien. Das Bestehen eines kollegialen Verhältnisses der Richter des zur Entscheidung berufenen Gerichtshofs zu einem abgelehnten Richterkollegen vermöge aber für sich allein die Befangenheit der Richter des Gerichtshofs nicht zu begründen. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Gesetzgeber selbst in § 23 JN die Entscheidungspflicht des Gerichtshofs, welchem der abgelehnte Richter angehört, normiere und damit das Vorliegen eines kollegialen Verhältnisses nicht als entscheidungshindernd ansehe. Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat an; der Ablehnungsantrag ist daher unzulässig. Da ein Antrag auf Delegierung wiederum nicht mit Aussicht auf Erfolg auf Ablehnungsgründe gestützt werden kann (vgl ebenfalls AZ 9 Nc 12/09b mwN), war der Delegierungsantrag abzuweisen.

Stichworte