Spruch:
Der Oberste Gerichtshof ist zur Regelung der rechtlichen Meinungsverschiedenheit zwischen dem Oberlandesgericht Innsbruck und dem Landesgericht Innsbruck nicht zuständig.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Über die Zuständigkeit zur Erledigung eines Antrags gemäß § 195 Abs 1 StPO, der am 10. Juni 2009 beim Oberlandesgericht Innsbruck einlangte, entspann sich eine rechtliche Meinungsverschiedenheit zwischen dem genannten Gericht und dem Landesgericht Innsbruck, was letzteres schließlich veranlasste, die Akten dem Obersten Gerichtshof „gemäß § 38 letzter Satz StPO" vorzulegen.
Weil aber § 38 StPO nur Zuständigkeitsstreitigkeiten auf derselben Stufe stehender Gerichte regelt (vgl ausführlich 13 Ns 42/09v), kann es zwischen einem Oberlandesgericht und einem diesem unterstellten Landesgericht zu keinem von § 38 StPO geregelten Kompetenzkonflikt kommen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen im erwähnten Sinn über- und untergeordneten Gerichten gibt vielmehr die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag.
Bleibt jedoch anzumerken, dass sich - wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend aufzeigt - bei durch teleologische Reduktion verfassungskonformer Interpretation (Art 83 Abs 2 B-VG) des § 514 Abs 5 erster Satz StPO idF des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl I 52, die sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die dort bis zum 18. Juni 2009 einlangenden Fortführungsanträge ergibt. Die fallbezogen durch die Ablehnung der eigenen Kompetenz begangene Gesetzesverletzung kann aber vom Obersten Gerichtshof nur im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aufgegriffen werden.
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