Spruch:
Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Zum Revisionsrekurs der Klägerinnen:
Der Revisionsrekurs zeigt zutreffend auf, dass die Klägerinnen ein Vorbringen zur Verwendung der beanstandeten Bezeichnung auch außerhalb des Internetauftritts der Beklagten erstattet haben (vgl AS 6); zudem dürfen auch überschießende Feststellungen nicht unbeachtet gelassen werden, wenn sie sich - wie hier - im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes halten (RIS-Justiz RS0037972 [insb T1, T8, T9]).
Die Entscheidung des Rekursgerichts ist aber aus einem anderen Grund nicht zu beanstanden. Die Klägerinnen haben lediglich behauptet, dass das Führen der strittigen Unternehmensbezeichnung „F***** & Co" ohne den Rechtsformzusatz „GmbH" den „unrichtigen und unzutreffenden Eindruck einer offenen Gesellschaft bzw einer unbeschränkten Haftung" vermittle. Das mag zwar unter Bedachtnahme auf den Standard eines (zwar nicht rechtskundigen, aber doch) „angemessen gut unterrichteten und angemessen aufmerksamen und kritischen" (EG 18 der RL-UGP) Durchschnittsverbrauchers zutreffen. Es ist aber nicht erkennbar, dass die beschränkte oder unbeschränkte Haftung des Unternehmensinhabers beim Erwerb von Fliesen für die geschäftliche Entscheidung eines solchen Verbrauchers relevant sein könnte (§ 2 Abs 1 Satz 1 UWG). Denn dies setzte Erwägungen zur Durchsetzbarkeit von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen voraus, die einem Durchschnittsverbraucher bei typischen Handelsgeschäften (anders als möglicherweise bei größeren Aufträgen an Handwerker) nicht ohne weiteres unterstellt werden können.
Damit gelingt es den Klägerinnen im Ergebnis nicht, das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage aufzuzeigen. Ihr Revisionsrekurs ist daher mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
2. Zum Revisionsrekurs der Beklagten:
Die Frist für den Rekurs und die Rekursbeantwortung beträgt im Sicherungsverfahren vierzehn Tage (§ 402 Abs 3 EO). Das gilt auch für den Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung (4 Ob 215/06f, 4 Ob 40/09z).
Der angefochtene Beschluss wurde dem Vertreter der Beklagten am 30. Juli 2009 zugestellt. Der erst am 14. August 2009 im Elektronischen Rechtsverkehr übermittelte Revisionsrekurs der Beklagten ist daher als verspätet zurückzuweisen.
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