OGH 11Ns49/09h

OGH11Ns49/09h8.9.2009

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. September 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Dr. Walcher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter B***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB, AZ 2 St 100/09s der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über die Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag des Federico F***** auf Fortführung des Verfahrens, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Oberste Gerichtshof ist zur Regelung der rechtlichen Meinungsverschiedenheit zwischen dem Oberlandesgericht Innsbruck und dem Landesgericht Innsbruck nicht zuständig.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Am 22. April 2009 stellte die Staatsanwaltschaft Innsbruck das zum AZ 2 St 100/09s gegen Mag. Peter B***** wegen Verdachts des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO ein (ON 1 S 3). Der von der Einstellung verständigte Anzeiger Federico F***** begehrte mit am 14. Mai 2009 bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingelangtem Schreiben die Fortführung des Ermittlungsverfahrens (ON 4). Am 9. Juni 2009 veranlasste die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck die Übermittlung der Ermittlungsakten unter Anschluss einer ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Innsbruck (ON 5) an das Oberlandesgericht Innsbruck, bei dem der Akt am 12. Juni 2009 einlangte (ON 1 S 7).

Nachdem sich sowohl das Oberlandesgericht, das die Akten am 19. Juni 2009 und am 1. Juli 2009 dem Landesgericht Innsbruck zur Entscheidung über den Antrag auf Fortführung zugeleitet hatte, als auch das Landesgericht Innsbruck für unzuständig erachtet hatten, legte letzteres schließlich den Ermittlungsakt dem Obersten Gerichtshof „gem. § 38 StPO" vor.

Weil sich auch § 38 StPO - trotz des unklaren, von jenem seiner bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Vorgängerbestimmung des § 64 StPO idF vor I 2004/19 abweichenden Wortlauts - nur auf die Zuständigkeit betreffende Auffassungsunterschiede auf derselben Stufe stehender Gerichte bezieht (vgl dazu ausführlich 13 Ns 42/09v), kann es zwischen dem Oberlandesgericht Innsbruck und dem diesen unterstellten Landesgericht Innsbruck zu keinem von § 38 StPO geregelten Kompetenzkonflikt kommen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen im erwähnten Sinn über- und untergeordneten Gerichten gibt vielmehr wie vor dem 1. Jänner 2008 die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag.

Eine allfällige durch die Ablehnung der eigenen Kompetenz begangene Gesetzesverletzung kann vom Obersten Gerichtshof nur im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aufgegriffen werden.

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