OGH 3Ob159/09t

OGH3Ob159/09t26.8.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz K*****, vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Josef W*****, vertreten durch Dr. Markus Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen Titelergänzung (§ 10 EO), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 27. Februar 2009, GZ 17 R 17/09k-14, womit das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 3. Dezember 2008, GZ 4 C 845/08f-9, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 447,98 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 74,66 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Vorinstanzen wiesen die auf die Feststellung, dass ein aus einem bestimmten Vergleich zustehender Zahlungsanspruch vollstreckbar sei, gerichtete Klage ab. Der „Abschlussbericht" des Sachverständigen vom 10. Oktober 1995 sei nicht geeignet, den nach dem Exekutionstitel gebotenen urkundlichen Nachweis der Fertigstellung bestimmter Arbeiten zu erbringen, weil darin festgehalten worden sei, dass anlässlich der Arbeiten einige Betonsteine in der Zufahrt und die Wasserabflussrinne beschädigt und diese Schäden noch nicht behoben worden seien. Dass diese Schäden zum Zeitpunkt der Erklärung bereits behoben gewesen wären, gehe aus der betreffenden Urkunde nicht hervor. Daran ändere auch eine spätere Erklärung des Sachverständigen nichts, weil er darin lediglich ausführe, dass er mit seinem Bericht vom 10. Oktober 1995 zum Ausdruck bringen habe wollen, die im Vergleich vereinbarten Arbeiten seien fertiggestellt. Dies könne er aber nach der im Exekutionsverfahren ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs erst dann, wenn auch die anlässlich der Regulierungsarbeiten verursachten Schäden behoben seien. Damit sei aber auch die spätere Erklärung im Zusammenhalt mit dem Bericht vom 10. Oktober 1995 nicht geeignet, den nach dem Vergleich erforderlichen Nachweis der Fertigstellung der Arbeiten zu erbringen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers, mit der er die Stattgebung seines Feststellungsbegehrens anstrebt, ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (nachträglichen) Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

Ungeachtet des Versuchs des Klägers, die Auslegung einer bestimmten Vergleichsbestimmung als in der Rechtsprechung nicht geklärtes Bindungsproblem darzustellen, handelt es sich um eine in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinausgehende Auslegungsfrage. Ob ein Vertrag (hier ein gerichtlicher Vergleich) im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936). Von einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden (krassen) Fehlbeurteilung (vgl RIS-Justiz RS0042769) kann hier keine Rede sein.

Es trifft zu, dass der Oberste Gerichtshof zu 3 Ob 231/03x den Abschlussbericht des Sachverständigen vom 10. Oktober 1995 bereits als nicht der hier (neuerlich) zu beurteilenden Vergleichsbestimmung entsprechend beurteilte, weil daraus die Fertigstellung der Arbeiten (einschließlich der erforderlichen Schadensbehebung) nicht hervorging. Die vom Berufungsgericht nunmehr ergänzend zu beurteilende eidesstättige Erklärung vom 30. Juni 2004 nimmt ausdrücklich auf den erwähnten Abschlussbericht Bezug. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass aus dieser Urkunde die Behebung der ursprünglich erwähnten Schäden nicht hervorgehe, weshalb (nach wie vor) der nach dem Vergleich erforderliche Nachweis der Fertigstellung der Arbeiten fehle, steht mit dem Inhalt der Erklärung vom 30. Juni 2004 im Einklang und widerspricht daher nicht den für Vergleiche (wie für sonstige Verträge) geltenden Auslegungsgrundsätzen (vgl 5 Ob 768/82 = MietSlg 35.100 mwN). Dass die vom Sachverständigen in seiner Erklärung zum Ausdruck gebrachte Auffassung von der Bedeutung seiner Erklärung nicht mit der vom Gericht vorzunehmenden Auslegung des Vergleichs übereinstimmt, bedeutet nicht die Unrichtigkeit dieser Auslegung oder eine Unvertretbarkeit im Sinne einer vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden Fehlbeurteilung.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO; der Beklagte wies auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hin.

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