OGH 6Ob160/09m

OGH6Ob160/09m5.8.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Unterbringungssache des Patienten Erich S*****, geboren am 25. April 1947, *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Patienten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 25. Mai 2009, GZ 6 R 110/09d-8, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 12 UbG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses wird darauf hingewiesen, dass das Erstgericht aufgrund des Antrags des Patienten vom 26. 3. 2009 entgegen seiner in seinem Schreiben vom 3. 4. 2009 vertretenen Rechtsansicht ein Unterbringungsverfahren gemäß § 18 UbG durchzuführen hat, in dem zu prüfen sein wird, ob die Unterbringung des Patienten in der Zeit vom 4. 6. bis zum 8. 6. 2007 zulässig gewesen ist (stRsp, vgl die Nachweise bei Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts² [2005] Rz 310). Der Antrag des Patienten ist auch nicht verfristet, weil das Unterbringungsgesetz eine unverzügliche Antragstellung nicht vorsieht; eine solche wäre mit der Zielsetzung des Ausbaus eines umfassenden Rechtsschutzes durch das Unterbringungsgesetz nicht in Einklang zu bringen (1 Ob 235/06z EF-Z 2007/88 = Zak 2007/233).

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