OGH 12Os43/09d

OGH12Os43/09d28.5.2009

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab und Dr. T. Solé sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmid als Schriftführer in der Strafsache gegen Ramo G***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 19. Dezember 2008, GZ 28 Hv 130/08i-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ramo G***** des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 30. Jänner 2007 in T***** an einer fremden Sache, nämlich dem von ihm gepachteten Lokal „D*****", durch Ausschütten und Entzünden von Benzin (US 5) ohne Einwilligung des Eigentümers Reinhard F***** eine Feuersbrunst verursacht.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen der Z 4 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Abweisung des Antrags auf Einvernahme des Zeugen Semir S***** zum Beweis dafür, „dass das Gespräch mit der Zeugin S***** und dem Zeugen (gemeint: Behadil S*****) stattgefunden hat und die Schilderung des Zeugen Behadil S***** richtig ist und die Angaben der Zeugin S***** unwahr sind und der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat" (ON 43 S 24).

Durch die Abweisung dieses Antrags wurden Verfahrensrechte des Angeklagten nicht verletzt. Die Tatrichter haben ihre Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers - dem Beschwerdevorbringen zuwider - gerade nicht auf die Aussage der Zeugin Alma S***** gestützt (US 17), sondern aus einer - auf zahlreichen anderen Verfahrensergebnissen (etwa dem Gutachten des Brandsachverständigen DI L*****, der Sicherstellung eines Zündholzes mit - nach der Expertise des Sachverständigen Dr. N***** - dem Angeklagten zuzuordnenden DNA-Spuren am Tatort, seinem ausschließlichen Gelegenheitsverhältnis als einziger Inhaber eines Schlüssels zu der bei Eintreffen der Feuerwehr versperrten Lokaltüre im Verein mit seiner „tristen" finanziellen Situation und dem bestehenden Versicherungsschutz) fußenden - geschlossenen Indizienkette abgeleitet (US 7 ff). Die - Nebenumstände betreffenden - Depositionen der in Rede stehenden Zeugin, die weder über konkrete Wahrnehmungen zum eigentlichen Tathergang berichtet noch den Beschwerdeführer strafbaren Verhaltens beschuldigt hatte, wurden vielmehr nur insoweit ins Kalkül gezogen, als sie ohnehin im Einklang mit der Verantwortung des Beschwerdeführers standen oder durch objektive Beweismittel bestätigt wurden (US 12 ff). Aus welchem Grund der mit der Durchführung des beantragten Beweises angestrebte Nachweis der Unzuverlässigkeit ihrer Angaben mit Blick auf die dem Schöffengericht im Antragszeitpunkt bereits vorliegenden Beweisergebnisse bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabs dennoch eine erfolgversprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen erwarten ließ, ist nicht ersichtlich und wurde auch im Beweisantrag nicht dargelegt (vgl dazu RIS-Justiz RS0107445, RS0116987, RS0107445; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 341).

Davon abgesehen lassen die - widersprüchlichen (ON 43 S 12 ff) - Bekundungen des Behadil S***** zu einem mit Alma S***** geführten Gespräch über den verfahrensgegenständlichen Brand nicht einmal erkennen, in Betreff welchen Umstands „wo, wann und wem gegenüber" die Genannte „angeblich absichtlich gelogen" haben soll (ON 43 S 20). Dass der Zeuge Semir S***** andere (detailliertere) Angaben über den Inhalt dieser Unterhaltung machen könnte, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aufgrund welcher konkreten Wahrnehmungslage die gewünschte Beweisaufnahme sonst das behauptete Ergebnis, „dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat", erwarten ließ, ist dem Antrag nicht zu entnehmen, womit er auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet war (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330).

Die Tatsachenrüge (Z 5a) zielt mit auf - isoliert aus dem Zusammenhang gerissen zitierten Verfahrensergebnissen basierenden - eigenständigen Berechnungen zu dem Zeitraum, der nach den Urteilsannahmen zwischen dem Abschluss der Reinigungsarbeiten im Lokal durch Alma S***** und der Abfahrt ihres Fahrzeugs vom Tatort verstrich (US 5), bloß auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung außerhalb der von Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erfassten Sonderfälle ab, ohne dabei unter Bedachtnahme auf die Gesamtheit der Beweiswerterwägungen (vgl dazu vor allem US 12 f) sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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