OGH 15Os27/09y

OGH15Os27/09y15.4.2009

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Meho K***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Oktober 2008, GZ 72 Hv 68/08h-48, sowie über dessen Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Meho K***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien und anderen Orten im bewussten und gewolltem Zusammenwirken mit anderen Personen gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert nachgenannten Verfügungsberechtigten von Unternehmen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nämlich 1./ am 5. Oktober 2007 Angestellten der Firma A***** einen Mantel im Wert von 1.499 Euro,

2./ am 5. November 2007 Angestellten der Firma T***** GmbH & Co KG zwei Mäntel im Wert von 1.300 Euro und 999 Euro,

3./ am 9. November 2007 Angestellten der Firma To***** sechs Anzüge und einen Pelzmantel im Wert von insgesamt 3.893 Euro, 4./ am 1. Dezember 2007 Angestellten der Boutique O***** drei Pelzmäntel im Wert von 4.800 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Der Mängelrüge (Z 5) zuwider wurden die Feststellungen zu 1./ nicht offenbar unzureichend begründet, stützte das Schöffengericht seine Annahmen zur Täterschaft des Angeklagten in diesem Fall doch nicht ausschließlich auf die Aussagen der Zeuginnen Gabriele H***** und Fathemi Kr***** (US 19), sondern auch auf die wechselnde Verantwortung des (ursprünglich zu Bekleidungsdiebstählen grundsätzlich geständigen, US 22) Beschwerdeführers, die Angaben seiner Komplizen und die Ergebnisse der Telefonüberwachung (US 13 ff), weiters auf eine Vorverurteilung, der ein gleichartiger modus operandi zugrunde lag (US 19 f). Der Beschwerde zuwider hat das Erstgericht mit der Feststellung, der Angeklagte habe das Geschäft der Firma A***** „gegen Mittag" aufgesucht, sprachlich nicht zum Ausdruck gebracht, dass dies bereits vor dem Zeitpunkt des Verlassens des Geschäfts durch die Zeugin H***** um 12:03 Uhr gewesen sein müsse, sodass die Aussage dieser Zeugin, den Angeklagten nicht gesehen zu haben, mit den vorliegenden Konstatierungen nicht konfligiert. Im Übrigen übersieht die Beschwerde, dass die Aussage dieser Zeugin im Urteil lediglich als Beleg dafür angeführt worden ist, dass der Angeklagte bereits zuvor einmal in diesem Geschäft gewesen war (US 19). Auch die Bezugnahme auf die Aussage der Zeugin Kr***** verstößt nicht gegen „die Denkgesetze", ist doch aus dieser - ungeachtet ihrer Antwort auf die Frage des Verteidigers, woher sie das wisse (S 23 unten in ON 38) - klar ableitbar, welchen Wahrnehmungen der Zeugin zufolge der Mantel nicht verkauft worden ist (S 21 unten, 23 oben in ON 38).

Die Feststellungen zu 2./ wiederum wurden nicht ausschließlich auf die Aussagen der Zeugin Gabriela W***** (US 20), sondern auch auf die weiteren zu 1./ angeführten Verfahrensergebnisse gestützt. Mit der Reklamation, die Zeugin habe den Diebstahl nicht selbst beobachtet und der Angeklagte sei nicht im alleinigen Gelegenheitsverhältnis gestanden, wird keine offenbar unzureichende Begründung dargetan, sondern die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung bekämpft.

Zu 3./ hat das Schöffengericht nicht „lediglich auf die Angaben der Zeugin Gabriele M*****" verwiesen, sondern seine Feststellungen auch auf die polizeilichen Angaben des Peter C***** und konkret bezeichnete Ergebnisse der Telefonüberwachung gestützt (US 21). Mit der Erörterung der Beweiskraft des Inhalts der Aussage der Zeugin M***** kritisiert die Beschwerde wiederum bloß die Beweiswürdigung. Schließlich stellte auch die Aussage des Zeugen Peter R***** zu 4./ in Zusammenhang mit den dargelegten den Angeklagten betreffenden weiteren Verfahrensergebnissen eine hinreichende Grundlage für die getroffenen Feststellungen dar (US 22 f). Mit den Behauptungen, der Zeuge habe nicht gesehen, dass der Beschwerdeführer einen der gestohlenen Mäntel in der Hand gehabt habe, sowie es sei „kaum vorstellbar, dass eine bloß mit einer Jacke bekleidete Person einen voluminösen Lammfellpelzmantel unbemerkt aus dem Geschäft zu transportieren vermag", wird erneut kein Begründungsmangel dargetan, sondern in nicht prozessordnungsgemäßer Weise versucht, der Verantwortung des Beschwerdeführers zum Durchbruch zu verhelfen. Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit der pauschalen Bezugnahme auf die Ausführungen der Mängelrüge und die Aussagen der dort genannten Zeugen keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu wecken. Das Vorbringen im Rahmen der Berufung, wonach durch die Annahme des Erschwerungsgrundes der „mehrfachen Deliktsqualifikation" ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot vorliege (Z 11 zweiter Fall), schlägt fehl, hat doch die - hier den Strafrahmen begründende - gewerbsmäßige Begehung (§ 130 erster Fall StGB) nicht die ebenfalls verwirklichte Wertqualifikation der Taten (§ 128 Abs 1 Z 4 StGB) zur Voraussetzung (vgl dazu Ebner in WK2 § 32 Rz 69).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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