Spruch:
Die Zurückziehung der Revisionsrekurse der beteiligten Dienstbarkeitsberechtigten wird zur Kenntnis genommen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Am 12. März 2009 langte per Fax ein Schriftsatz beim Obersten Gerichtshof ein (bestätigender Schriftsatz vom 17. März 2009), wonach die Revisionsrekurswerber ihre Revisionsrekurse aufgrund außergerichtlicher Einigung zurückziehen. Zu diesem Zeitpunkt lag zwar bereits eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über die Revisionsrekurse vor, die aber noch nicht an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben war.
Weder die ZPO, die EO noch das Außerstreitgesetz enthalten gesonderte Regeln über die Zurücknahme eines (Revisions-)rekurses, weshalb in analoger Anwendung der für das Berufungsverfahren geltenden Rechtslage (§ 484 ZPO) die Zurückziehung des Revisionsrekurses bis zur Entscheidung des Rechtsmittelsenats über diesen und Abgabe des Aktes an die Geschäftsstelle zulässig ist. Eine Bindung des Rechtsmittelsenats an seine Entscheidung tritt gemäß § 416 Abs 2 ZPO erst ein, sobald die Entscheidung in schriftlicher Abfassung der Geschäftsstelle zur Ausfertigung abgegeben wurde (RIS-Justiz RS0104364; RS0110466; RS0104364).
Die vor diesem Zeitpunkt eingelangte Rückziehung des Rechtsmittels ist mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0110466 [T7]).
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