OGH 13Os21/09a

OGH13Os21/09a19.3.2009

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. März 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Wolfgang S***** und andere Angeklagte wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, Abs 2 lit a und b, 38 Abs 1 lit a, 11 dritter Fall und 13 FinStrG, AZ 14 Hv 74/03y des Landesgerichts Wels, über die Grundrechtsbeschwerde des Wolfgang S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 28. Jänner 2009, AZ 7 Bs 11/09f (ON 181 des Hv-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Wolfgang S***** wurde mit am 25. Oktober 2004 ihm gegenüber in Rechtskraft erwachsenem Urteil mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, Abs 2 lit a und b, 38 Abs 1 lit a, 11 dritter Fall und 13 FinStrG schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe (§ 15 FinStrG) von einem Jahr sowie zu einer Geldstrafe von 10 Millionen Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Nach Einlangen der Mitteilung über die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde dem Verurteilten am 31. Mai 2007 die Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe zugestellt (ON 162). Mit am 18. November 2008 beim Landesgericht Wels eingelangtem Schreiben (ON 176) beantragte Wolfgang S***** den Aufschub des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe zum Zweck der Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 3a StVG). Diesen Antrag wies das Landesgericht Wels mit Beschluss vom 22. Dezember 2008 ab (ON 179); der dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Linz mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. Jänner 2009 (ON 181) nicht Folge. Die gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts Linz erhobene Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig, weil der Anfechtungsgegenstand den Vollzug einer rechtskräftig verhängten (Ersatz-)Freiheitsstrafe wegen gerichtlich strafbarer Handlungen betrifft, der gemäß § 1 Abs 2 GRBG vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs ausgenommen ist (RIS-Justiz RS0061089).

Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.

Stichworte