OGH 13Os179/08k

OGH13Os179/08k19.2.2009

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann A***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 9. September 2008, GZ 17 Hv 49/08v-14, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Wachberger, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und dem Landesgericht Klagenfurt als Schöffengericht aufgetragen, sich der Verhandlung und Urteilsfällung zu unterziehen.

Text

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt legte Johann A***** mit Anklageschrift vom 18. Februar 2008 zur Last, am 8. Dezember 2007 im Rückfall (§ 39 StGB) Anja S***** außer den Fällen des § 201 StGB mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt zu haben (ON 5).

Im Rahmen der am 9. September 2008 durchgeführten Hauptverhandlung (ON 13) modifizierte die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft die Anklage dahin, dass Johann A***** durch die inkriminierten Handlungen versucht habe, Anja S***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen (ON 13 S 15).

Mit der angefochtenen Entscheidung sprach das Schöffengericht mit der Begründung seine Unzuständigkeit aus (§ 261 Abs 1 StPO), der modifizierte Anklagevorwurf bedinge unter Berücksichtigung des § 39 Abs 1 StGB die Zuständigkeit des Geschworenengerichts.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 6 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist im Recht. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend aufzeigt, obliegt dem Landesgericht als Geschworenengericht das Hauptverfahren (neben hier nicht maßgeblichen Sonderzuständigkeiten) gemäß § 31 Abs 2 Z 1 StPO wegen Straftaten, die mit lebenslanger oder einer Freiheitsstrafe bedroht sind, deren Untergrenze mindestens fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt, wobei nach § 29 Abs 2 StPO die Möglichkeit einer Überschreitung des Höchstmaßes der Strafe nach §§ 39 oder 313 StGB bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit zu berücksichtigen ist.

Da durch die Strafschärfungsvorschrift des § 39 Abs 1 StGB aber die jeweilige Strafuntergrenze nicht berührt wird und diese im aktuellen Fall (nur) sechs Monate beträgt (§ 201 Abs 1 StGB), ist hier gemäß § 31 Abs 3 Z 1 StGB die schöffengerichtliche Zuständigkeit gegeben. Um die allenfalls aktuelle Frage der Abgrenzung zwischen vollendeter und versuchter (§ 15 StGB) Tat rechtsrichtig beantworten zu können, wird bei der Befragung des Angeklagten und der Zeugin S***** auf die diesbezügliche Judikatur (RIS-Justiz RS0115581; Schick in WK² § 201 Rz 43 f) Bedacht zu nehmen sein.

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