Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 7. August 2008 (ON 56) wurde der Antrag des - zuvor von einem Verfahrenshilfeverteidiger, seit 15. April 2008 - von einem Wahlverteidiger vertretenen Angeklagten Roman M***** auf Übermittlung einer vollständigen Aktenkopie ohne Vorschreibung von Gebühren im Hinblick auf das Erlöschen der Verfahrenshilfe durch das Einschreiten eines bevollmächtigten Verteidigers (§§ 52 Abs 2 Z 1, 62 Abs 4 StPO) abgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Angeklagten gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 8. September 2008, AZ 17 Bs 298/08k, mit dem Hinweis auf die auch nach § 52 Abs 2 Z 2 und Z 3 StPO nicht vorgelegene Gebührenfreiheit nicht Folge. Mit dem gegenständlichen Antrag begehrt Roman M***** die Verfahrenserneuerung gemäß § 363a StPO mit der Begründung, er sei in seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Art 6 Abs 3 lit b MRK verletzt worden.
Wie die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt, ist dieser Antrag zwar zulässig (RIS-Justiz RS0122228), aber nicht berechtigt. Das Grundrecht eines Angeklagten, über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen (Art 6 Abs 3 lit b MRK), inkludiert zwar als Vorbereitungsbasis das Recht auf Akteneinsicht oder Anfertigung von Aktenkopien (vgl nur Grabenwarter, EMRK³ § 24 Rz 102), nicht aber - wie vom Erneuerungswerber unsubstantiiert behauptet - einen Anspruch auf unentgeltliche Bereitstellung von Aktenkopien. Die Verweigerung der Einsicht in die Gerichtsakten wird vom Erneuerungswerber nicht einmal behauptet, die (entgeltliche) Überlassung von Aktenkopien ausdrücklich zugestanden.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass Art 6 Abs 3 lit c StPO den unentgeltlichen Beistand eines Pflichtverteidigers, nicht jedoch die Übermittlung von kostenlosen Aktenkopien garantiert. Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war daher der Stellungnahme der Generalprokuratur folgend (§ 363b Abs 1 StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 3 StPO).
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