Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit den angefochtenen Beschlüssen wurde - soweit im außerordentlichen Revisionsrekurs bekämpft - die Bestellung eines Sachwalters für Gert Peter L***** sowie die Abweisung eines auf Aufhebung der Sachwalterschaft gerichteten Antrags bestätigt. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Die geltend gemachten Verfahrensmängel wurden geprüft, sie liegen nicht vor (§ 71 Abs 3 3. Satz AußStrG).
Im Übrigen bekämpft der Revisionsrekurswerber die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens und der darauf fußenden Feststellungen. Diese Tatsachenrüge ist unzulässig, weil der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nicht Tatsacheninstanz ist (RIS-Justiz RS0108449).
Bei der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung vorliegen, handelt es sich um eine solche, der regelmäßig keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0106166). Dem Revisionsrekurswerber gelingt es nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen.
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