OGH 9ObA13/08i

OGH9ObA13/08i28.1.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch die Suppan & Spiegl Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Valentina P*****, vertreten durch die Dr. Helene Klaar und Mag. Norbert Marschall Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen 1.724,54 EUR sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Oktober 2007, GZ 10 Ra 95/07z-26, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 25. April 2007, GZ 23 Cga 261/06d-20, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 300,09 EUR (darin 50,01 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht ließ den Rekurs gegen seinen Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 und Abs 2 iVm § 502 Abs 1 ZPO mit der Begründung zu, dass keine gesicherte oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob auch fremde Sachen Gegenstand einer Schenkung sein können. Die Rekurswerberin schloss sich dieser Begründung des Zulassungsausspruchs an. Die Rekursgegnerin bestritt demgegenüber die Zulässigkeit des Rekurses und beantragte dessen Zurückweisung. Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses an die diesbezügliche Beurteilung des Gerichts zweiter Instanz nicht gebunden (§ 526 Abs 2 ZPO). Die Zurückweisung des Rekurses kann sich bei Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 528a iVm § 510 Abs 3 Satz 4 ZPO). Die Klägerin, die von der ehemals bei ihr beschäftigten Beklagten zunächst die Herausgabe eines von einem Dritten geleasten, in der Klage näher bezeichneten PKW verlangt hatte, begehrte nach Klageänderung Zahlung des Betrags von 1.724,54 EUR sA aus dem Titel des Schadenersatzes. Der PKW sei zwar zwischenzeitig von der Leasinggeberin erfolgreich eingezogen worden, der Klägerin sei jedoch durch die verzögerte Rückstellung des Fahrzeugs ein Schaden in der Höhe des Klagebetrags entstanden.

Die Beklagte wendete zuletzt ein, dass ihr der Geschäftsführer der Klägerin, mit dem sie in Scheidung lebe, seinerzeit den PKW unentgeltlich zum Gebrauch überlassen habe, ohne sich einen Widerruf vorzubehalten. Es sei vereinbart worden, dass das Fahrzeug nach Auslaufen des Leasingvertrags vom Geschäftsführer erworben werde und dann in das Eigentum der Beklagten als Geschenk übergehen könne. Das Erstgericht beschränkte sich bei seiner Klagestattgebung auf die Feststellung, dass der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten den PKW für dienstliche und private Zwecke zum Gebrauch übergeben hatte. Ob der PKW als „Geschenk" bezeichnet worden sei, ließ es aufgrund der rechtlichen Beurteilung, dass eine Schenkung voraussetze, dass der Geschenkgeber Eigentümer des Schenkungsobjekts sei, ausdrücklich dahingestellt. Da eine Schenkung aus rechtlichen Gründen nicht in Frage komme, könne es sich nur um eine frei widerrufbare Bittleihe gehandelt haben.

Das Rekursgericht hob das Ersturteil auf und verwies die Arbeitsrechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es ging davon aus, dass auch fremde Sachen Gegenstand einer Schenkung sein können. Das Erstgericht werde im fortgesetzten Verfahren aber zunächst festzustellen haben, was von den Parteien bei der Übergabe des Fahrzeugs überhaupt vereinbart worden sei und welche Absicht sich dahinter verborgen habe.

Gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss des Berufungsgerichts ist der Rekurs gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nur dann zulässig, wenn ein entsprechender Zulassungsausspruch des Rekursgerichts erfolgt ist. Dieser darf gemäß § 519 Abs 2 ZPO nur dann erfolgen, wenn das Berufungsgericht die Voraussetzungen für gegeben erachtet, unter denen nach § 502 ZPO die Revision zulässig ist. Nach dieser Bestimmung ist das Rechtsmittel nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Gesetzes kann somit nur dann vorliegen, wenn die Entscheidung gerade von deren Lösung abhängt; die maßgebende Rechtsfrage muss präjudiziell sein (Zechner in Fasching/Konecny² IV/2 § 502 ZPO Rz 60, § 519 ZPO Rz 106; Kodek in Rechberger, ZPO³ § 508a Rz 1; RIS-Justiz RS0088931 ua). Dies ist hier nach der Lage des Vorbringens der Parteien nicht der Fall. Die Frage, ob auch fremde Sachen Gegenstand einer Schenkung sein können, ist nicht präjudiziell. Die Beklagte hat sich zuletzt nicht darauf gestützt, dass ihr der PKW vom Geschäftsführer der Klägerin bereits zu einem Zeitpunkt, als der PKW noch im Eigentum der Leasinggeberin gestanden sei, geschenkt wurde, sondern, wie bereits ausgeführt, darauf, dass vereinbart worden sei, dass das Fahrzeug nach Auslaufen des Leasingvertrags vom Geschäftsführer der Klägerin erworben werde und dann in das Eigentum der Beklagten als Geschenk übergehen könne. Bei einer derartigen Vereinbarung stellt sich die Frage der Schenkung eines fremden Gegenstands nicht. Die diesbezüglichen rechtlichen Erörterungen können daher dahingestellt bleiben. Dingliche Rechte der Parteien spielen nach den Prozessstandpunkten keine Rolle; es geht vielmehr um deren schuldrechtliche Beziehung. Die Beklagte musste, um das ursprüngliche - nicht auf dem Eigentum der Klägerin beruhende - Herausgabebegehren abzuwehren, keinen Eigentumserwerb entgegenhalten; es genügte der schuldrechtliche Einwand, dass sie den PKW nicht, wie von der Klägerin behauptet, titellos, sondern vielmehr aufgrund getroffener Vereinbarung mit der Klägerin innehabe. Auch seit der Klageänderung auf Schadenersatz geht es nicht um das Eigentum, sondern um die Frage, ob die Beklagte die von ihr behauptete Vereinbarung mit der Klägerin verletzt hat. Was zwischen den Parteien vereinbart wurde, ist jedoch bisher nicht geklärt worden. Das Berufungsgericht hob daher zu Recht das Ersturteil auf. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren gemäß dem Auftrag des Berufungsgerichts die fehlenden Feststellungen zum Inhalt der Vereinbarung(en) der Parteien nachzuholen haben.

Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn der § 502 Abs 1, § 519 Abs 2 ZPO ist der Rekurs der Beklagten, ungeachtet der erfolgten Zulassung durch das Berufungsgericht, unzulässig. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen (vgl 7 Ob 120/04d ua).

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