Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg. Gen.m.b.H., *****, vertreten durch Mag. Erich Frenner, Rechtsanwalt in Saalfelden, gegen die beklagte Partei Franz S*****, vertreten durch Dr. Peter Rothart, Rechtsanwalt in Saalfelden, wegen 44.962,55 EUR sA über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 20. August 2008, GZ 53 R 168/08z-15, womit die als „Rekurs" bezeichnete Berufung der beklagten Partei gegen den im Urteil des Bezirksgerichts Saalfelden vom 4. März 2008, GZ 2 C 116/08s-11, enthaltenen Beschluss in Ansehung der geltend gemachten Nichtigkeit verworfen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch:
Die Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei dient zur Kenntnis.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der mittels Schriftsatzes des Beklagten an den Obersten Gerichtshof erklärte „Verzicht auf die Entscheidung über den Revisionsrekurs" ist inhaltlich als Zurücknahme des Rechtsmittels zu beurteilen. In Analogie zu § 484 ZPO iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung des Revisionsrekurses bis zur Entscheidung über diesen zulässig (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 513 Rz 4 mwN; RIS-Justiz RS0110466, RS0042041 [T4]) und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0042041 [T2, T3]).
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