OGH 13Os177/08s

OGH13Os177/08s22.1.2009

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Jänner 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter R***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 15. September 2008, GZ 40 Hv 101/05i-79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wiener Neustadt verwiesen.

Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter R***** (richtig: mehrerer) Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 („und Abs 3 lit a") FinStrG schuldig erkannt.

Danach hat er „in Wien und Traiskirchen in der Zeit von 1997 bis 1999 vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Nichtabgabe von Steuererklärungen(,) eine Abgabenverkürzung bewirkt, und zwar

I. an Einkommensteuer

1. für das Jahr 1997 in der Höhe von 210.000 S, dies entspricht 15.261,30 Euro,

2. für das Jahr 1998 in der Höhe von 210.000 S, dies entspricht 15.261,30 Euro,

3. für das Jahr 1999 in der Höhe von 210.000 S, dies entspricht 15.261,30 Euro;

II. an Körperschaftsteuer für das Jahr 1997 zumindest in der Höhe von 1.000.000 S, dies entspricht 72.672,83 Euro."

Rechtliche Beurteilung

Ein Eingehen auf die nominell auf Z 3, 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten erübrigt sich, weil aus deren Anlass der vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte, sich jedoch zu seinem Nachteil auswirkende Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 616, § 290 Rz 9).

Entscheidend für die gerichtliche Strafbarkeit ist die Gerichtszuständigkeit nach Maßgabe der Abs 1 lit b bis Abs 4 des § 53 FinStrG.

Der Angeklagte wurde insgesamt vier (durch Verkürzung von Einkommensteuer für drei Veranlagungsjahre und Verkürzung von Körperschaftsteuer für ein Jahr bewirkter) real konkurrierender Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt (grundlegend: 13 Os 142/08v), deren strafbestimmende Wertbeträge zwar insgesamt, nicht jedoch je für sich die - hier maßgebliche - Grenze für die gerichtliche Zuständigkeit von 75.000 Euro (§ 53 Abs 1 lit b FinStrG) übersteigen.

Zusammenrechnung der Abgabenbeträge bei mehreren Finanzvergehen aber setzt nach § 53 Abs 1 lit b FinStrG voraus, dass alle diese (von einem Täter vorsätzlich begangenen) Finanzvergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen (womit ausschließlich die gleiche gesetzliche sachliche und örtliche Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde erster Instanz gemeint ist; vgl Reger/Hacker/Kneidinger FinStrG3 § 53 Rz 12 f).

Zur Beurteilung dieser Frage, die solcherart ein positives Tatbestandserfordernis (und kein bloß unter dem Aspekt eines Feststellungsmangels beachtliches negatives Tatbestandsmerkmal [zum Begriff vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600 ff]) darstellt, finden sich in den Entscheidungsgründen keine Feststellungen.

Dies führt zur Aufhebung des Urteils samt Rückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung durch das Erstgericht bereits bei der nicht öffentlichen Beratung (§§ 290 Abs 1 zweiter Satz, 285e erster Satz, 288 Abs 2 Z 3 zweiter SatzStPO).

Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

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