Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ingrid H***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie in Wien gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert Nachgenannten mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1./ am 2. Oktober 2007 Verfügungsberechtigten der F***** ca zehn Fassungen von Markenbrillen in nicht mehr feststellbarem Wert, 2./ am 5. Oktober 2007 Verfügungsberechtigten der P***** ca acht Pullover Marke Ralph Lauren, eine Jacke Marke Ralph Lauren und einen Mantel mit Pelzbesatz in nicht mehr feststellbarem Wert.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Hinweis auf ein mögliches Motiv zur Falschaussage des die Angeklagte belastenden Zeugen B***** und der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu wecken. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung behauptet, legt sie nicht dar, wodurch die Angeklagte an der Ausübung ihres Rechts gehindert gewesen sei, entsprechende Fragen an den genannten Zeugen zu stellen oder weitere Beweisaufnahmen zu beantragen (RIS-Justiz RS0115823).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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