Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten Zakir H***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Mitangeklagten Schamil Z***** sowie Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde Zakir H***** der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 neunter Fall SMG (I. 1.), der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (I. 2.) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (I. 3.) schuldig erkannt.
Demnach hat er I. gemeinsam mit Schamil Z***** als Mittäter
1. am 6. März 2008 in Schwarzach vorschriftswidrig zumindest 50 Gramm Speed dem Josef K***** und dem Michael G***** verschafft;
2. am 9. März 2008 in Saalfelden Josef K***** durch Drohung zumindest mit einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich der telefonischen Vereinbarung eines Treffens mit Michael G*****, genötigt, indem er auf seinem Handy die Rufnummer des Michael G***** wählte, Josef K***** das Telefon reichte und ihm den zu sprechenden Text vorgab, während Schamil Z***** dem Genannten eine Pistole vorhielt;
3. am 9. März 2008 in Saalfelden dadurch, dass Josef K***** auf Aufforderung des Zakir H***** seinen Reisepass an Schamil Z***** übergab, welcher diesen anschließend bis zu seiner Festnahme am 15. März 2008 bei sich behielt, eine Urkunde, über die sie nicht verfügen durften, nämlich den Reisepass des Josef K*****, mit dem Vorsatz unterdrückt zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis der Identität des Josef K***** gebraucht wird.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Angeklagten Zakir H***** auf die Gründe der Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StGB gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben sich die Tatrichter sehr wohl eingehend mit Widersprüchen in den Aussagen des Zeugen Josef K***** befasst, sind hiebei von der Richtigkeit dessen zweimaliger Angaben vor der Polizei ausgegangen und haben jenen im Rahmen der Hauptverhandlung mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung den Glauben versagt (US 14-18). Unter isolierter Hervorhebung einiger Details in der Aussage des Genannten bekämpft der Beschwerdeführer nur nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffengerichts. Aktenwidrig (Z 5 letzter Fall) ist ein Urteil dann, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde, auf die es seine Feststellung stützt, in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467). Warum die (in der Beschwerde irrtümlich G***** zugesonnene) Passage in der Aussage Josef K*****s: „Normal dürfen sie ja sowas gar nicht niederschreiben" (S 13 in ON 50) mit der ohnehin im Rechtsmittel angesprochenen und im Urteil wiedergebenen Passage, er sei bei beiden Einvernahmen vor der Polizei „völlig dicht" gewesen, nicht kompatibel und mithin aktenwidrig sei, legt die Beschwerde nicht substantiiert dar.
Nähere Ausführungen zur Waffenqualität waren mangels Schuldrelevanz entbehrlich.
Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens anhand der Akten (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen.
Auch hier ergeht sich der Rechtsmittelwerber in bloßen Spekulationen etwa über den für die Deliktsverwirklichung nicht maßgebenden Reinheitsgehalt des Suchtgifts, ohne darzulegen, warum er an einer entsprechenden Beweisantragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war. Unter Ignorierung des Grundsatzes der Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen vermisst er eine Erörterung, dass er möglicherweise nur als Bestimmungs- oder Beitragstäter auftrat und bekämpft auch hier insbesondere unter Hinweis auf die wechselhafte Aussage K*****s die - wie oben beschrieben - auch diesbezüglich eingehende Beweiswürdigung, ohne erhebliche Bedenken zu wecken (vgl hiezu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487).
Die Feststellungen zur eingesetzten Gewalt und gefährlichen Drohung vermissende Rechtsrüge (Z 9 lit a) entfernt sich von den Urteilsannahmen, denen zufolge Schamil Z***** während des vom Beschwerdeführer in die Wege geleiteten Telefonats eine Gaspistole auf Josef K***** richtete (US 8).
Das Nötigungsmittel der Gewalt wird im Übrigen nicht angelastet. Auch hinsichtlich des Faktums I. 3. vernachlässigt die Rechtsrüge die Urteilskonstatierungen, wonach der Beschwerdeführer von Josef K***** dessen mitgebrachten Reisepass forderte, worauf Schamil Z***** diesen mit Wissen und Willen des Angeklagten H***** einsteckte und ihn als Pfand bei sich behielt (US 10). Welche weiteren Feststellungen erforderlich wären, legt die Beschwerde nicht substantiiert dar. Insofern die Subsumtionsrüge mangelnde Feststellungen zur Art der Täterschaft kritisiert, genügt der Hinweis, dass die Beteiligungsform nach § 12 StGB kein Gegenstand einer Rüge nach Z 10 ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 646).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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